Kleingartenverein Ruhrblick Heven e.V.
Hevener Str.30 - 58455 Heven

Unsere Vereins Satzung Stand nach JHV 9.3.2025
Satzung des Kleingartenvereins Herausgeber: Landesverband Westfalen und Lippe der
Kleingärtner e.V. www.kleingarten.de Stand: Oktober 2024 3 Inhaltsverzeichnis Präambel,
Gender-Hinweis, Abkürzungen, Hinweis Online-Formulare . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Teil I: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 2 Der Zweck des Vereins . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 3 Die Aufgaben des Vereins . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
§ 4 Der Erwerb und die Beendigung
der Vereinsmitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 7
§ 5 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . 10

§ 6 Die Organe des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 10
§ 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben . . . . . . . . . 11
§ 8
Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung . . 14
§ 9 Das Verfahren in den
Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstands . . . . . . . . . . . .
. . . . 15
§ 10 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge . . . . . 19
§ 11
Das Geschäftsjahr des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

§ 12 Die Auflösung des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 19 Teil II: Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts
an dem Einzelgarten . . . . . . . 21
§ 14 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis
. . . . . . 22
§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter . . . . . . . . . .
. 22
§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
§ 17 Die Beendigung des
Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten . . . . .
. . 23
§ 18 Durchführung der Wertermittlung und Entschädigung . . . 24
§ 19 Die Abwicklung
des Pachtverhältnisses beim Tod eines Pächters . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . 27
§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung
der Gesamtanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 4 Teil III: Schlichtungsverfahren

§ 21 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . 29
§ 22 Die Durchführung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
§ 23 Die Verbandsschlichtung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
§ 24 Die Zulässigkeit
des ordentlichen Rechtsweges . . . . . . . . . 31 Teil IV: Gartenordnung Regelungen
des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Organisation und Pächter
§ 25 Grundlagen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

§ 26 Die Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
§ 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung
und -gestaltung – Nutzung des Kleingartens . . . . . . . . . . . . 34
§ 28 Gartenlauben
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
§
29 Sonstige Einrichtungen und Aufbauten . . . . . . . . . . . . . . . . 38
§ 30 Die
vereinseigenen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
§ 31 Die
Unterhaltung und Nutzung der Wegeflächen und die Pflege des Begleitgrüns . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
§ 32 Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage
. . . . . . . 40
§ 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten . . . . . . . . . . . .
. . . . 40
§ 34 Tierhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . 40
§ 35 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens . . . . .
. . . . . . . . . . . . 41 Teil V: Schlussbestimmungen
§ 36 Die Aufhebung der bisherigen
Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§ 37 Das Recht des Vorstands zur Satzungsänderung
oder -ergänzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 42 Aufnahmebestätigung (2-fache Ausfertigung) . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 5 Präambel Nach Artikel 29 der Verfassung
des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund
und Bo- den anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich
Pflichten für den Staat, die Gemeinden und die Ge- meindeverbände. Sie haben sich
hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit
und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen
Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil
von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern. Der Kleingartenverein
und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe
regelt der Verein. Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf
verzichtet, ge- schlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit per- sonenbezogene
Bezeichnungen nur in maskuliner Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen,
Männer und das dritte Ge- schlecht in gleicher Weise. Abkürzungen BKleingG = Bundeskleingartengesetz
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch Hinweis Online-Formulare Auf unserer Webseite www.kleingarten.de
finden Sie diese Muster- vereinssatzung inkl. Kommentierung sowie Muster für Pacht-
und Kaufvertrag als PDF-Download. 6 Teil I: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen ___________________________________________________________________
____ (2) Er hat seinen Sitz in ___________________________________________________________________
____ und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks-/Stadtver- bands sein.
§ 2 Der
Zweck des Vereins (1) Der Kleingartenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe- günstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung und fachliche
Betreuung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht
durch a) die Schaffung und Unterhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich
sind, b) die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärt- nerischen Betätigung,
c) die Förderung der Jugend zur Naturverbundenheit, d) die Eingliederung von Mitbürgern,
um deren gesellschaft- liche Ausgrenzung zu vermeiden, e) die Förderung des Vereinslebens
unter Ausschluss jegli- cher parteipolitischen oder konfessionellen Ziele. 7
§ 3
Die Aufgaben des Vereins (1) Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben: a)
die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder – als Zwischenpächter oder Verwalter
der Anlagenflächen be- gründet der Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge nach
Maßgabe des
§ 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) auf der Grundlage des geschlossenen
Zwi- schenpacht- oder Verwaltungsvertrags, b) die fachliche Beratung der Mitglieder
zur Erreichung des Vereinszwecks, c) die Leistungsangebote des Landesverbands und
der Be- zirks-/Stadtverbände anzubieten. Dazu gehören insbe- sondere die Schulungen
an der Landesschule in Lünen sowie in den Bezirks-/Stadtverbänden und Versiche- rungsangebote
aus Gruppenverträgen. (2) Der Kleingartenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer- den. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (1) Aufnahme:
a) Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingar- tenwesen interessierte
Personen werden. b) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnah- mevertrag
erforderlich. Dieser wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung
wirksam. 8 c) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. d) Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern
alle Mitgliedsrechte zu. e) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung
eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein. Sie muss bis zur Beendigung des
Pachtverhältnisses bestehen. f) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Soweit
das Ehrenmitglied nicht bereits Vereinsmitglied ist, kommt die Mitgliedschaft durch
Annahme durch den Dritten zustan- de. Ehrenmitglieder erhalten folgende Sonderrechte:
___________________________________________________________________ ____ ___________________________________________________________________
____ ___________________________________________________________________ ____ (2)
Beendigung: a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach
Vereinbarung. b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mit- glieds
bis zum dritten Werktag im Juni gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Falle am
30. November dessel- ben Jahres wirksam (entsprechend
§ 9 Abs. 2 BKleingG). c) Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm die Kündigung des Kleingartenpachtvertrags
gemäß den
§
§ 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG erklärt wird. Diese lauten derzeit:

§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 1. Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung
des Pachtzinses für min- 9 destens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb
von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt
oder 2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen
so schwerwiegende Pflichtverlet- zungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Klein- gärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Ver- pächter die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9: Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kün- digen, wenn der Pächter
ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische
Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen,
nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
das Grundstück unbefugt einem Dritten über- lässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel
nicht inner- halb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige
Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenan- lage verweigert. d) Ein Mitglied,
das von dem Verein keinen Kleingarten ge- pachtet hat, kann auch aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es · nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zah- lung von
Beiträgen und sonstigen Gemeinschaftsleis- tungen länger als zwei Monate im Rückstand
ist, · gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und An- ordnungen der Vereinsorgane wiederholt verstößt, ·
durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben derart stört, dass
eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. e) Über die Ausschließung entscheidet
der Vorstand. 10
§ 5 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mit Begründung eines
Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur
kleingärtnerischen Nutzung; es ist kein Sonderrecht im Sinne des
§ 35 BGB. Dieses
Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht
störendes Verhalten der Fami- lienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartenge-
meinschaft verantwortlich. (2) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung
innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat Ver- einsbeschlüsse zu beachten
sowie die Aufnahmegebühr, Bei- träge und Umlagen termingerecht zu zahlen. (3) Es
hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als Abgeltung für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit den hier- für vom Vorstand durch Beschluss festgesetzten Betrag
zu entrichten,
§ 26 Abs. 3. (4) Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs
ü ber die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitglieder- versammlung für
den jeweiligen Einzelfall bis zur Erreichung des festzulegenden Sparziels die Erhebung
einer Umlage be- schließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum ____-fachen des
Mitgliedsbeitrags betragen.
§ 6 Die Organe des Vereins Organe des Vereins sind a)
die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 11
§ 7 Die Mitgliederversammlung und ihre
Aufgaben (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert, mindestens jedoch einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie ist
ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter An- gabe
des Zwecks und der Gründe verlangt. (2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens
14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen (Aushang
in der Gartenanla- ge genügt). (3) Die Mitgliederversammlung kann auch ohne gleichzeitige
Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation
(z. B. Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden
und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon (sog. hybride Veranstaltung) durchgeführt
werden. Ob die Mit- gliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elek- tronischen
Kommunikation oder als hybride Veranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder- versammlung ist im Fall des
§ 7 Abs. 1 S. 2 in Präsenz durchzu- führen,
wenn dies in dem Mitgliederverlangen beantragt wird. (4) Die Mitgliederversammlung
beschließt in sämtlichen Vereins- angelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes
Organ zu- ständig ist. Ihr obliegen vor allem a) Entgegennahme des Geschäftsberichts,
des Kassenbe- richts, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätigkeits- berichte
(Fachberatung usw.), b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, c) Genehmigung
des Haushaltsplans mit den im Geschäfts- jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
Festset- 12 zung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags, sonstiger Beiträge und Umlagen
sowie die Beschlussfassung über Rücklagen. Beiträge übergeordneter Verbände (Bezirks-/
Stadtverband, Landesverband und Bundesverband) kön- nen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung
durch Beschluss des Vorstands festgesetzt und auf die Mitglie- der umgelegt werden.
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern, e) Wahl von zwei Kassenprüfern und einer Ersatzperson,
die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Ver- einskasse zu prüfen und
hierüber zu berichten haben. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. f) Wahl der Delegierten
des Vereins zur Mitgliederversamm- lung des Bezirks-/Stadtverbands; dabei muss wenigstens
ein Delegierter Vorstandsmitglied sein, g) Abberufung von Mitgliedern, die von der
Mitgliederver- sammlung in ein Amt gewählt worden sind, h) Entscheidungen über Anträge
und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand un- terbreitet
werden, i) Satzungsänderungen, j) Auflösung des Vereins, k) Beschlussfassung über
andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten ge- fasst werden, die den
Mitgliedern mit der schriftlichen Ein- berufung der Mitgliederversammlung bekannt
gegeben wur- den. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können jederzeit schriftlich
und mündlich gestellt werden. (6) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen
sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – be- schlussfähig. Sie
werden vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall
bestimmt die Mit- gliederversammlung einen Versammlungsleiter. 13 (7) Die Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehr- heit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen
bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen- gleichheit gilt als Ablehnung.
Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesen-
den Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Bei An- gelegenheiten, die das
Kleingartenpachtverhältnis betref- fen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt.
Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzel- le nur eine Stimme. Bei
einer Mehrzahl von Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.
Wird die Stimme nicht einheitlich abgegeben, ist die Stimme als ungültig zu werten.
(8) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet
ein zweiter Wahl- gang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen
erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los. (9) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert
wird, be- dürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit- glieder. (10)
Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung,
welche hier- zu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
hierbei an- wesend ist. Wird die erforderliche Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder
nicht erreicht, wird in einer neu einberufe- nen Mitgliederversammlung, unabhängig
von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.
14 (11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Mo- natsfrist zu protokollieren
und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied
ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Der Vorstand bestimmt den Ort und die
Zeit für Einsichtnahmen. In der Gartenanlage ist eine Mitteilung über die Fertigstellung
und die Möglichkeit zur Einsichtnahme auszuhängen. Die Nieder- schrift gilt als genehmigt,
wenn innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt.
Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
hierüber.
§ 8 Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung (1) Der Verein wird
von dem Vorstand geleitet. (2) Dem Vorstand gehören an: a) der Vorsitzende b) der
Stellvertreter c) der Schriftführer d) der Kassierer e) der Fachberater f) bis zu
vier Beisitzer Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Verei- nigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. (3) Über die Anzahl der Beisitzer
kann die Mitgliederversamm- lung auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung in
einer Einladung zur Mitgliederversammlung beschließen und so- dann die Beisitzer
wählen. (4) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf
der nächsten Mitglieder- versammlung im Amt. 15 (5) Die Wahl der in Absatz 2 Buchstaben
a–f genannten Vor- standsmitglieder erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied
ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Läuft die Amtszeit der in Absatz 2 genannten
Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur Annahme dieser Satzung bestehenden
Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erst- mals der Vorsitzende für vier Jahre,
der Stellvertreter für drei Jahre, der Schriftführer für zwei Jahre und der Kassierer
für ein Jahr gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier
Jahren gewählt. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen. (7) Die Vorstandsmitglieder
haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (8) Vorstand im Sinne
des
§ 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der
Kassierer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des
§ 26 BGB in
Gemeinschaft vertreten, von denen mindestens eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
sein muss. (9) Rücktritte und/oder Änderungen im Vorstand sowie Sat- zungsänderungen
sind unmittelbar dem Bezirks-/Stadtver- band zu melden.
§ 9 Das Verfahren in den
Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstands (1) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter, in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet
werden. Die Einladung ist jedem Vorstandsmitglied 16 unter Beifügen der Tagesordnung
zu übersenden. Die Über- sendung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Die letzte
dem Vorstand bekannte Adresse ist verbindlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei- det die Stimme des Sitzungsleiters.
(2) Sitzungen des Vorstands können auch ohne gleichzeitige Anwesenheit der Mitglieder
an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Telefon-
oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen
Medien/Telefon (sog. hybride Veranstaltung) durchgeführt werden. Über die Art der
Durchführung der jeweiligen Sitzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzu- fertigen, welche
vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist
in der nächsten Sit- zung des Vorstands bekannt zu geben. (4) Sitzungen des Vorstands
sind bei Bedarf und spätestens sechs Tage vor einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben: a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder
ein sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden, c)
die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder, d) die Kündigung des Kleingartens
gemäß den
§
§ 8 und 9 Abs. 1 BKleingG, e) die Schlichtung von Streitfällen aus dieser
Satzung und dem Pachtvertrag gemäß den
§
§ 21, 22 sowie die Ertei- lung von Verweisen
und Verwarnungen, 17 f) die Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Mitglie- derversammlung
zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, g) die Vorprüfung der Jahresrechnung
und die Vorbereitung des Haushaltsplanes, h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und finanzieller
Abgeltung bei Säumnis, j) die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermitt-
lungsausschusses, k) die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nut- zungsberechtigten
gegen die Wertermittlung, l) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der
Mit- gliederversammlung übertragen werden, m) die Bestimmung der Gartenobleute und
sonstiger Mit- arbeiter, n) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung
von besonderen oder vorübergehenden Vereinsaufgaben, o) die Festlegung der Grundsätze
der Gartenbewirtschaf- tung und -gestaltung nach
§ 27 und der Zulässigkeit von Einrichtungen
nach
§ 29, p) die Festsetzung der von den übergeordneten Verbänden (Bezirks-/Stadtverband,
Landesverband, Bundesverband) erhobenen Beiträge und die Umlage dieser Beiträge ge-
genüber den Mitgliedern. (5) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks
erforderlichen Maßnahmen. Er hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage
und im Einzelgarten zu er- füllen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung
vor. (6) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäftsverteilungsplan
und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
18 (7) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung
eine Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften
sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschriften
sind in Kopie an die Vorstandsmitglieder zu übersenden. Eine Übersendung in elektronischer
Form (E-Mail) genügt. (8) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnah-
megebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins
so- wie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat in besonderen Fällen dem
Vorstand einen mit Belegen versehe- nen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen
für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke
nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters,
leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlich- keiten. Nicht benötigte
Bankbestände sind verzinslich anzu- legen. (9) Die Vorstandsmitglieder haben den
Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen Einsicht in
den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände zu gewähren.
(10) Der Fachberater ist für die Beachtung der Regelungen zur kleingärtnerischen
Nutzung sowie der Belange des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
sowohl in den einzelnen Parzellen als auch auf den Gemein- schaftsflächen fachlich
zuständig. Hierzu gehört insbesonde- re die Beratung und Schulung der Mitglieder
hinsichtlich der kleingärtnerischen Gestaltung der Parzelle sowie der Erzeu- gung
von Obst und Gemüse - und er betreut und berät neue Mitglieder während und unmittelbar
nach der Gartenübergabe. 19
§ 10 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehren- amtlich tätig. Vereinsmitgliedern
kann im Einzelfall, der im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstandene Aufwand
entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden. (2) Die bestellten
Amtsträger des Vereins, insbesondere Vor- standsmitglieder, können auf Beschluss
der Mitgliederver- sammlung angemessene Vergütungen für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
(Tätigkeitsvergütungen) erhalten. (3) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare
Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt
werden. Hier ist insbesondere auf die An- gemessenheit der Vergütung ein besonderes
Augenmerk zu richten. Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der
die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsver- trag ist vom Vorstand zu
genehmigen.
§ 11 Das Geschäftsjahr des Vereins Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Die Auflösung des Vereins (1) Wird die Auflösung des Kleingartenvereins oder
die Änderung seines Zwecks und der Aufgaben (
§
§ 2, 3) auf einer dafür ein- berufenen
Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation
durch den Vorstand. 20 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirks-/Stadtverband
___________________________________________________________________ ______, der es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter
§ 2 der Satzung genannten
Zwecke (Förderung des Kleingar- tenwesens) zu verwenden hat. 21 Teil II: Rechte und
Pflichten aus dem Pachtvertrag
§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten
(1) Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nut- zungsrecht an dem
Einzelgarten durch Abschluss eines Klein- gartenpachtvertrags mit dem Vorstand auf
der Grundlage der Entscheidung des Vorstands (
§ 9 Abs. 4 Buchstabe c). Vor- aussetzung
ist die schriftliche Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand durch Abschluss einer
gesonderten Pachtver- einbarung (Pachtverhältnis) unter Anerkennung der Verbind-
lichkeit der Satzung und der in den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen. (2)
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundeskleingarten- gesetzes sowie die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetz- buchs über die Pacht/Miete. (3) Das Pachtverhältnis kann
auch mit Ehepartnern oder einge- tragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet
wer- den. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehepartnern oder eingetragenen
Lebenspartnern auf Antrag den Garten durch Abschluss eines Pachtvertrags gemeinsam
zu. (4) Mehrere Personen als Pächter haften für alle Verpflichtun- gen aus dem Pachtverhältnis
als Gesamtschuldner. Willens- erklärungen, die das Pachtverhältnis betreffen, müssen
von und gegenüber sämtlichen Pächtern abgegeben werden. Die Pächter bevollmächtigen
sich jederzeit widerruflich zum Empfang solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt
auch für die Entgegennahme einer Kündigung. Ausgenommen sind jedoch der Ausspruch
einer Kündigung sowie der Abschluss von Pachtaufhebungs- und -änderungsverträgen.
22
§ 14 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis (1) Der Pächter hat aufgrund
des zwischen ihm und dem Klein- gartenverein begründeten Pachtverhältnisses das Recht
und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewie- senen Gartens. (2)
Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage
mitzuwirken. Alle anfallenden Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig. (3)
Die aufgrund des Pachtverhältnisses zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter
Berücksichtigung von
§ 5 Abs. 1 S. 2 BKleingG termingerecht zu entrichten. (4) Der
Vorstand ist berechtigt, die Gärten nach rechtzeitiger An- meldung mit einer Frist
von mindestens sieben Tagen einmal im Jahr zu besichtigen. Der Pächter hat dies zu
dulden.
§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter (1) Der Pächter ist nicht
berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige
Nut- zung und Betätigung sind untersagt. (2) Das Dauerbewohnen der Laube oder der
Parzelle oder die Verlagerung des regelmäßigen Lebensmittelpunkts in die Laube oder
die Parzelle sind unzulässig. Gelegentliches Über- nachten in der Laube oder der
Parzelle ist jedoch erlaubt.
§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber
Dritten Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z. B. dem Grund- 23 stückseigentümer,
Nachbarn oder sonstigen Betroffenen) sind, soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen,
von diesem als Ver- tragspflicht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören
insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-, Duldungs- und Hand- lungspflichten.
§
17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und
Pflichten (1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation und Pächter endet
a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter, b) bei Kündigung
durch den Verein nach Maßgabe der
§
§ 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5 BKleingG, c)
bei Tod des Pächters gemäß
§ 12 BKleingG, d) durch schriftliche Kündigung des Pächters
mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis zum dritten Werktag im Juni eines
Jahres zum Ablauf des 30. November des- selben Jahres. (2) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses
ist der Garten voll- ständig geräumt an den Verein herauszugeben. Der Garten- pächter
ist jedoch berechtigt, Aufwuchs, sonstige Einrichtun- gen und die Gartenlaube in
dem Garten zu belassen, die nach der durchzuführenden Wertermittlung (
§ 18) bewertet
und die vom Nachpächter entsprechend entschädigt werden. Alle anderen Aufbauten,
Einrichtungen, Aufwuchs und Anpflan- zungen hat der Gartenpächter vorbehaltlich einer
abweichen- den Vereinbarung zu entfernen. (3) Der Pächter ist verpflichtet, an der
Wertermittlung mitzuwir- ken, insbesondere das Betreten des Gartens zu dulden. (4)
Der abgebende Pächter trägt die Kosten der Wertermittlung. (5) Der Vorstand ist berechtigt,
Kosten für die Beseitigung et- waiger Mängel des Gartens (vertragswidrige/-r, satzungswid-
rige/-r Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und Gartenlaube, Verstöße gegen die Gartenordnung,
Satzung oder BKleingG) zu schätzen. Der Arbeitsaufwand wird mit dem vom Vorstand
festgelegten Stundensatz für nicht geleistete Gemeinschafts- stunden bewertet. Ein
darüberhinausgehender Anspruch des Vereins gegen den Pächter bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Pächter ist verpflichtet, den Garten bis zur Rückgabe in einen vertragsgerechten
Zustand zu versetzen; macht er von seinem Recht Gebrauch, Aufwuchs, sonstige Einrichtungen
und die Gartenlaube gemäß
§ 17 Abs. 2 an den Nachfolge- pächter zu übereignen, muss
der Garten bei der Rückgabe vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen den Satzungsre-
gelungen, der Gartenordnung und den Vorschriften des Bun- deskleingartengesetzes
entsprechen. (7) Gibt der Pächter den Garten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück
oder nutzt er mit oder ohne Zustimmung des Vereins den Garten weiter, so hat er an
den Verein eine Entschädi- gung nach
§ 546 a BGB zu leisten. Er hat zusätzlich die
in- soweit entstandenen weiteren Kosten (FED-Versicherung, Wasser, Elektrizität)
zu ersetzen. (8) Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt,
führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pacht- verhältnisses.
§ 545 BGB gilt nicht.

§ 18 Durchführung der Wertermittlung und Entschädigung (1) In der Regel vor Beendigung
des Pachtverhältnisses findet auf Grundlage der Richtlinien für Wertermittlung von
Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und Gartenlauben für Kleingärten des 25 Landesverbands
Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. eine Wertermittlung durch den vom Vorstand
beauftragten Wertermittler oder Wertermittlerausschuss statt. Maßgebend für diese
Wertermittlung sind auch ein eventuell bestehender Bepflanzungs- und Sanierungsplan
sowie hierzu gefasste Ver- einsbeschlüsse. Über die Wertermittlung wird ein Wertermittlungsprotokoll
er- stellt. Darin wird der Wert des in dem Garten verbleibenden Aufwuchs, der sonstigen
Einrichtungen und der Gartenlaube angegeben (Summe der Wertermittlung). Der Vorstand
ergänzt das Wertermittlungsprotokoll um etwaige Mängel und die für die Beseitigung
geschätzten Kosten im Sinne des
§ 17 Abs. 5. Die Kosten der Wertermittlung werden
in Abzug gebracht. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des Wertermittlungsprotokolls
mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung schriftlich gegenüber dem Vorstand erhoben wer- den können. Werden
Einwände erhoben, stellt der Vorstand die Summe der Wertermittlung und die Kosten
nach nochma- liger Prüfung schriftlich ggf. durch Korrektur des Wertermitt- lungsprotokolls
fest und übersendet dieses dem Pächter mit dem schriftlichen Hinweis, dass gegen
diese Feststellung in- nerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde
bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbands erhoben werden kann. Vor
dessen Entscheidung ist eine Kla- geerhebung nicht zulässig. (2) Der Pächter schließt
mit dem Nachfolgepächter über den be- werteten Aufwuchs, die sonstigen Einrichtungen
und die Gar- tenlaube einen schriftlichen Kaufvertrag, der als Kaufpreis die Summe
der Wertermittlung ausweist. Der Vertrag muss durch den Verein, vertreten durch den
Vorstand, durch Unterschrift zur Wirksamkeit genehmigt werden. Er hat gegen den Nach-
folgepächter einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Er 26 bevollmächtigt den
Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB, unwiderruflich, die Übereignung
an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. (3) Das Wertermittlungsprotokoll ist
dem Nachfolgepächter schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Betrag als die Sum-
me der Wertermittlung darf für die in dem Wertermittlungs- protokoll genannten Gegenstände
weder geleistet noch ent- gegengenommen werden. (4) Der Nachfolgepächter ist verpflichtet,
den Kaufpreis (die Summe der Wertermittlung) an den Verein zu zahlen. Soweit der
Verein an den bisherigen Pächter eine Entschädigung zahlt, tritt er damit in Vorlage
für den Nachfolgepächter. (5) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung
des Kaufpreises an sich zu verlangen. Der Vorstand zieht von dem Kaufpreis die Kosten
gemäß
§ 17 Abs. 5, die Kosten der Wert- ermittlung sowie etwaige Forderungen des
Vereins gegen den Pächter ab (z. B. ausstehende Pacht, Mitgliedsbeiträge, Kos- ten
für Strom, Gas und Wasser, Ersatzzahlungen für nicht ab- geleistete Gemeinschaftsstunden)
und erstellt hierüber eine Endabrechnung, die dem Pächter übersandt wird. Dabei be-
rücksichtigt der Vorstand, wenn Mängel zwischenzeitlich be- seitigt wurden oder weitere
hinzugekommen sind. Die End- abrechnung weist die Summe der Wertermittlung abzüglich
der Kosten und Forderungen aus. Die Summe stellt die vom Verein an den Pächter weiterzugebende
Entschädigung dar. (6) Ist nach Übergabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger
vorhanden oder kann der Garten zu der Summe der Wert- ermittlung nicht vergeben werden,
so hat der frühere Pächter keinen sofort fälligen Anspruch gegen den Verein auf Auszah-
lung der Entschädigung. Die Zahlung der Entschädigung kann nur in solcher Höhe und
erst dann verlangt werden, wenn der Verein von dem Nachfolgepächter eine entsprechende
Zah- 27 lung erhalten hat. (7) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die
Verwal- tung der entschädigungspflichtigen Gegenstände durch den Verein als Treuhänder
für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer Neuverpachtung. (8) Für die Beseitigung
von Mängeln und Gegenständen, die erst nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung erkannt
und festge- stellt werden, ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum der Übergabe
des Gartens eine Sicherheitsleistung von min- destens 250 € und höchstens 10 % der
Summe der Wert- ermittlung einzubehalten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Einzelfall
auf einen solchen Sicherheitseinbehalt verzich- ten. Der Sicherheitseinbehalt ist
nicht zu verzinsen. (9) Kann der Garten zu der Entschädigungssumme nicht inner- halb
von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhält- nisses durch den Verein weitervergeben
werden, hat der Vor- stand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine
billige Entschädigung zu finden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand
berechtigt, den auszuzahlen- den Betrag nach billigem Ermessen gemäß
§ 317 Abs. 1
BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag soll 70 % des Entschädi- gungsbetrags nicht
unterschreiten. Die Entscheidung ist dem scheidenden Pächter schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben. Dabei ist er auf sein Wegnahmerecht nach den
§
§ 539 Abs. 2, 581
Abs. 2 BGB hinzuweisen. Das Wegnahmerecht ist binnen einer Frist von drei Monaten
auszuüben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, der die Entschä-
digung festsetzt, an den Pächter.
§ 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei
Tod eines Pächters (1) Beim Tod des Pächters (
§ 12 BKleingG) werden Rechtsnach- folger
dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fort- setzung des Pachtverhältnisses.
Die Erbfolge ist durch eröff- netes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.
(2) Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszu- zahlen. Besteht Ungewissheit
ü ber die Anspruchsberechtig- ten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten
der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinter- legungsstelle des zuständigen
Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei. (3) Ein
Pachtverhältnis, das Ehepartner gemeinschaftlich ge- schlossen haben, wird beim Tode
eines Ehepartners mit dem überlebenden Ehepartner fortgesetzt; dasselbe gilt für
Part- ner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Entschä- digungszahlung durch
den Verein findet in diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des
ü berlebenden Pächters und der Erben untereinander. (4) Ein Eintrittsrecht beim Tod
eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehepartner oder Lebenspartner besteht
nicht.
§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage
Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder
Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden (
§ 9 Abs. 1 Ziffern
4–6 BKleingG), erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingar-
ten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mittel sind zur Erstellung
neuer Kleingärten zu verwenden. 29 Teil III: Schlichtungsverfahren
§ 21 Zuständigkeit
(1) Gegen Vorstandsbeschlüsse über a) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, b)
die Kündigung des Kleingartens gemäß den
§
§ 8, 9 Abs. 1 BKleingG sowie c) schriftliche
Abmahnungen von Mitgliedern und/oder Pächtern im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG
ist die Beschwerde zulässig. Der Ablauf der vereinsinternen Schlichtung richtet sich
nach
§ 22. (2) Gegen endgültige Vorstandsbeschlüsse nach
§ 21 Abs. 1 lit. a) und
b) steht dem betroffenen Mitglied nach Durchlaufen der vereinsinternen Schlichtung
(
§ 22) das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über welche der Schlichtungsausschuss
des zuständigen Bezirks-/Stadtverbands endgültig entscheidet. Der Ablauf der Verbandsschlichtung
richtet sich nach
§ 23.
§ 22 Die Durchführung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens
(1) Der Vorstandsbeschluss nach
§ 21 Abs. 1 ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung
und einer Abschrift der Nieder- schrift der Vorstandssitzung zuzustellen. Dabei ist
das Mit- glied auf die Möglichkeit der Beschwerde nach
§ 22 Abs. 2 schriftlich hinzuweisen.
(2) Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied inner- halb von 14 Tagen
nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Vorstand des
Vereins einle- gen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Beschwerde
beim Vorstand. 30 (3) Wird fristgerecht Beschwerde eingelegt, führt der Vorstand
die vereinsinterne Schlichtung durch, indem eine weitere Vor- standssitzung mit dem
Beschwerdegegenstand als Tagesord- nungspunkt durchgeführt wird. (4) Das betroffene
Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung
und der zu verhan- delnden Gegenstände schriftlich zu laden. (5) Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied ausreichend Gele- genheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung
durch einen vereinsfremden Dritten (z. B. Rechtsanwalt) in der Sit- zung ist ausgeschlossen.
(6) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitglieds wird ohne die- ses verhandelt und
beschlossen. (7) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem
Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist in den Fällen des
§
21 Abs. 1 lit. a) und b) auf die Möglichkeit der Beschwerde nach
§ 23 Abs. 1 schriftlich
hin- zuweisen. (8) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfah- renskosten
(Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen
hat. (9) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzu- fertigen und
den Beteiligten zu übersenden.
§ 23 Die Verbandsschlichtung (1) Gegen den Beschluss
des Vorstands nach
§ 22 in den Fällen des
§ 21 Abs. 1 lit. a) und b) kann das betroffene
Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter An- 31 gabe von
Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des zuständigen Bezirks-/Stadtverbands
einlegen. (2) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung
eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt. (3) Wird fristgerecht Beschwerde eingelegt,
wird in einer Sitzung des Schlichtungsausschusses die Verbandsschlichtung durch-
geführt. (4) Das Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich
zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mit- glied ausreichend Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtferti- gen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten
(z. B. Rechtsanwalt) in der Sitzung ist ausgeschlossen. (5) Bei Nichterscheinen des
geladenen Mitglieds wird ohne die- ses verhandelt und beschlossen. (6) Der Schlichtungsausschuss
entscheidet als letzte Verbands- instanz endgültig. Die Entscheidung wird dem Mitglied
schriftlich mit Begründung unter Beifügung des Sitzungspro- tokolls zugestellt. Die
Kosten der Verbandsschlichtung setzt der Schlichtungsausschuss gemäß den Regelungen
der Ver- bands-/Bezirkssatzung in seiner Entscheidung fest und ent- scheidet, wer
diese zu tragen hat.
§ 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges Der Rechtsweg
vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durch- führung des Verfahrens nach den
vorgenannten Vorschriften der
§
§ 21–23 zulässig. 32 Teil IV: Gartenordnung Regelungen
des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Organisation und Pächter
§ 25 Grundlagen
(1) Der Verein ist berechtigt, die Ordnung innerhalb des Vereins und die kleingärtnerische
Nutzung der Parzellen durch eine Gartenordnung zu regeln. Die Gartenordnung in ihrer
jeweils aktuellen Fassung ist Teil der mit den einzelnen Pächtern ab- geschlossenen
Pachtverträge, soweit ihr nicht Vereinbarun- gen mit Dritten und daraus resultierende
Beschränkungen sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften und Satzungen ent- gegenstehen.
Diese haben gegenüber der Gartenordnung Vorrang. (2) Die Gartenordnung ist aufgrund
eines Vorschlags des Vor- stands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr-
heit zu beschließen. Die Gartenordnung sowie etwaige Än- derungen an der Gartenordnung
sind durch Aushang in der Anlage bekannt zu geben. Grundlage einer Gartenordnung
ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene
Zwischen- oder Ge- neralpachtvertrag und der ggf. mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan
sowie das BKleingG in der jeweils gültigen Fas- sung. Daraus ergeben sich für Mitglieder
und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pflichten. (3) Die Kleingartenanlage ist
Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten,
zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zu- gänglich
zu machen. Hierfür legt der Verein die Öffnungszei- ten der Anlage fest. 33 (4) Wird
die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur Duldung notwendiger
Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 BKleingG bleibt
unberührt.
§ 26 Die Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung (1) Die
Pflege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe
des Vereins, soweit dies nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die Gartenpächter
ent- sprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu persönlichen Arbeitsleistungen
und/oder zu Umlagen in Geld durch den Vorstand herangezogen werden. (2) Art, Umfang
und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege, Unterhaltung, Erhaltung und
Gestaltung der Klein- gartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle Kleingartenpächter
verbindlich festgelegt. (3) Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit
nicht, so tritt an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender, durch Vorstandsbeschluss
festgelegter angemessener Geld- betrag. Der Geldbetrag hat sich an der tatsächlich
angefal- lenen Arbeit zu orientieren und darf pro nicht abgeleisteter Gemeinschaftsstunde
das Dreifache des jeweils gültigen Min- destlohns nicht überschreiten. (4) Vertretung
und Ersatzleistung sind nach schriftlicher Geneh- migung in Ausnahmefällen zulässig.
(5) Ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingartenorganisation wird auf die Gemeinschaftsarbeit
angerechnet. (6) Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgen- den Jahre
ü bertragbar und werden nicht entschädigt; über Ausnahmeregelungen entscheidet der
Vorstand. 34
§ 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung (1) Bei
der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage und der Kleingärten einschließlich
der Gestaltung der Gemein- schaftsflächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes
(
§ 3 Abs. 1 BKleingG) zu beachten. Die heimische Flora und Fauna sind durch geeignete
Maßnahmen zu erhalten und zu fördern. (2) Die Bewirtschaftung des Gartens erfolgt
durch den Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Zeitweise Nachbarschaftshilfe
ist gestattet. (3) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ord-
nungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung und die ausschließliche Nutzung
als Ziergarten und/oder Freizeit- garten sind untersagt. (4) Mindestens ein Drittel
der Gesamtfläche der Parzelle ist für die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen
Früchten für den Eigenbedarf zu nutzen. Wenigstens ein weiteres Drittel ist für die
Anpflanzung von Ziergehölzen, Blumen und den Ra- sen zu nutzen. Die Restfläche kann
für die sonstige Nutzung, u. a. als Grundfläche für die Laube, für andere zulässige
bauli- che Anlagen wie Gewächshäuser, Frühbeete und/oder Wege, innerhalb der Gartenparzelle
verwendet werden. Nutzung des Kleingartens a) Grundsätze der Nachhaltigkeit und des
Umwelt- und Na- turschutzes I. Der Verbrauch von Wasser ist sparsam zu gestalten.
Regenwasser ist in angemessener Weise über die 35 Dachflächen der Lauben zu sammeln
und zu speichern. Weiteres Oberflächenwasser ist durch Versickern auf der Parzelle
wieder dem Naturhaushalt (Boden) zu- rückzuführen. II. Auf die Verwendung torfhaltiger
Erden und künstlich hergestellten Substraten sollte verzichtet werden. III. Der Boden
soll durch Bewuchs oder Mulchen vor Aus- trocknung und Erosion geschützt werden.
Eine zuneh- mende Versiegelung des Bodens ist zu minimieren. IV. In jeder Parzelle
ist eine Einrichtung zur Kompostie- rung kompostierbarer Pflanzenabfälle aus dem
Garten anzulegen. Für die Entsorgung nicht kompostierba- rer Abfälle sind die Pächter
unter Einhaltung etwai- ger Rechtsvorschriften und kommunaler Regelungen selbst verantwortlich.
V. Auf die Verwendung von motorbetriebenen Gartenge- räten mit Verbrennungsmotor
ist aus Gründen des Um- welt- und Immissionsschutzes möglichst zu verzichten. b)
Bepflanzung der Kleingartenanlage und der Parzellen – Gehölze, Obst und Gemüse I.
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortan- sprüchen und der engen Nachbarschaft
ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Grundsätz- lich ist eine ausgewogene
Artenvielfalt zu berücksichti- gen, insbesondere bei den Obstgehölzen. Der Standort,
die Anzahl, die Arten und die Kronenformen können im Bepflanzungsplan oder in Gartenordnungen
der Verei- ne oder Bezirks-/Stadtverbände festgelegt werden. II. Um der durch den
Klimawandel zunehmenden Hitze- 36 entwicklung im innerstädtischen Raum entgegenzu-
wirken und für eine ausreichende Beschattung und Abkühlung der Parzellen zu sorgen,
sollte wo möglich die Pflanzung großkroniger Obstbäume im Bereich der Laube und Terrasse
angestrebt werden. III. Park-, Wald- und Nadelbäume dürfen nur im Gemein- schaftsgrün
der Kleingartenanlage gepflanzt werden. Dies sind insbesondere Bäume mit einer potenziellen
Kronenhöhe über zehn Metern. Auch ein Naturauflauf dieser Bäume ist auf den Parzellen
zeitnah zu entfer- nen. Grundsätzlich ist die Pflanzung geeigneter Park- und Waldbäume
auf Gemeinschaftsflächen zu fördern, sofern keine anderen Belange dagegensprechen.
IV. Der Gemüseanbau sollte bevorzugt auf Bodenbeeten stattfinden. Ergänzend können
auch nicht fest verbau- te Hochbeete aufgestellt werden. Die Anzahl und Grö- ße von
Hochbeeten kann durch Beschluss festgelegt werden. V. Um eine größere Naturnähe und
dadurch eine höhere biologische Vielfalt in den Kleingärten zu erreichen, ist die
Pflanzung von gebietseigenen und insektenfreund- lichen Pflanzen zu fördern. VI.Bei
der Rodung, der Umpflanzung und dem Auf-den- Stock-Setzen von Bäumen und Sträuchern
ist der Schutzzeitraum des Bundesnaturschutzgesetzes,
§ 39 Abs. 5 Nummer 2, zwingend
einzuhalten. Die Durch- führung dieser Maßnahmen ist nur in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 28. (29.) Februar gestattet. c) Pflanzenschutz und Düngung I. Pflanzenschutzmaßnahmen
sind unter Berücksichti- 37 gung der Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes
durchzuführen. Vorbeugende Schutzmaßnahmen sind dabei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
vorzuzie- hen. Insbesondere ist bei der Anpflanzung von Obst- und Gemüsesorten auf
deren allgemeine Robustheit und Widerstandsfähigkeit zu achten. II. Der Einsatz von
unkrautvernichtenden Pflanzen- schutzmitteln (Herbiziden) im Einzelgarten und auf
den Gemeinschaftsflächen ist untersagt. Auch Ersatzstoffe (Grundstoffe) wie Salze
und Essig dürfen nicht zur Un- krautregulierung eingesetzt werden. Es dürfen nur
die für den Haus- und Kleingarten zugelassenen Pflanzen- schutzmittel angewendet
werden. Durch Vertrag oder Beschluss kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich ver-
boten werden. III. Für die Erzeugung von Obst und Gemüse ist eine Ge- sunderhaltung
und ausreichende Versorgung des Bo- dens mit Nährstoffen und Humus nötig. Dies geschieht
in erster Linie durch die Versorgung mit Kompost aus garteneigener Kreislaufwirtschaft
und natürlich-orga- nischen Düngemitteln. Auf den Einsatz von chemisch- mineralischen
Düngern sollte aus Gründen des Um- welt-, Natur- und Bodenschutzes verzichtet werden.

§ 28 Gartenlauben (1) Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Ein- richtungen.
Hierbei handelt es sich um einen Baukörper. Sie dürfen nur in der zulässigen Größe,
24 m² einschließlich über- dachten Freisitzes, an der im Gesamtplan vorgesehenen
und vom Vorstand nach Abstimmung mit der Behörde örtlich be- zeichneten Stelle errichtet
werden. 38 (2) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben bzw. Laubentypen
erstellt werden. Auf Antrag des Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche
Bauge- nehmigung ein, diese gilt auch für An- und Umbauten. Bei der Bauausführung
sind Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung unzulässig. (3) Auf Gesetz beruhende
Verpflichtungen sind bei der Bauaus- führung zu beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung
seiner Laube wird dem Gartenpächter zur besonderen Pflicht gemacht. (4) Andere bauliche
und sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriftlichen Genehmigung.
(5) Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen. (6) Die Laube ist ausreichend
gegen Feuer- und Einbruchdieb- stahlschäden sowie anfallende Aufräum- oder Abbruch-
arbeiten zu versichern. Sofern der Pächter nicht die Kollek- tivversicherung in Anspruch
nimmt, sind entsprechende Versicherungen dem Vorstand jährlich durch den Pächter
nachzuweisen, andernfalls erfolgt die Kündigung.
§ 29 Sonstige Einrichtungen und
Aufbauten (1) Wegebeläge, z. B. Platten, Pflaster- und Kantensteine, müs- sen leicht
entfernbar und dürfen nicht fest mit dem Unter- grund verbunden sein. (2) Wege, Plätze
und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestat- tet. (3) Pools sind in Kleingärten
unzulässig. Davon ausgenommen sind Kinderplanschbecken bis zu 300 Liter Füllmenge.
39 (4) Gewächshäuser können ab einer Parzellengröße von 300 m² mit einer Größe von
6 m² genehmigt werden. Ab einer Par- zellengröße von 400 m² können 8 m² genehmigt
werden. Die Gewächshäuser dürfen ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung dienen.
Ihre Errichtung erfolgt in fester Bauweise aus industrieller Fertigung. Näheres regeln
die Gartenordnun- gen der Bezirks-/Stadtverbände oder die örtlichen Pachtver- träge.

§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen (1) Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände
sind pfleglich zu behandeln. Erforderliche Versicherungen sind abzuschlie- ßen. (2)
Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Ver- einslebens, der Fachberatung
und Schulung sowie für gesell- schaftliche Zwecke des Vereins. (3) Die Jugendschutzbestimmungen
und das Gaststättengesetz sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind
zu be- achten.
§ 31 Die Unterhaltung und Nutzung der Wegeflächen und die Pflege des
Begleitgrüns (1) Die Wegeunterhaltung und Pflege des Begleitgrüns sind Gemeinschaftspflichten,
soweit sie nicht Dritten obliegen. Hauptwege und Plätze innerhalb und ggf. auch außerhalb
der Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten; bestehende vertragliche
Vereinbarungen, Ortssatzungen und gesetzliche Vorschriften (Verkehrssicherungspflichten)
sind zu beachten. 40 (2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt.
Ausnahmen gestattet der Vorstand.
§ 32 Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage
(1) Ver- und Entsorgungsleitungen sind – soweit keine anderen Regelungen getroffen
sind – als vereinseigene Anlagen zu er- stellen. Mit Zustimmung des Vorstands können
die Garten- pächter Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihren Gärten fachgerecht
selbst verlegen oder verlegen lassen. (2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den
Monaten Novem- ber bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt
werden; die Leitungen sind zu entleeren.
§ 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten
Die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Strom sind anteilmäßig oder nach dem jeweils
festgestellten individuellen Verbrauch (Zwi- schenzähleranzeige) von dem Gartenpächter
zu bezahlen. Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählerge- bühr,
Verbrauch der Gemeinschaftsanlagen) sind anteilig zusätzlich auf alle Gartenpächter
umzulegen.
§ 34 Tierhaltung (1) Kleintierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen
Nutzung und ist daher untersagt. (2) Das Halten von Hunden, Katzen, Großvieh und
Tauben in den Parzellen ist untersagt. Mitgeführte Hunde sind außerhalb der eigenen
Parzelle anzuleinen. 41 (3) Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt
die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnah- men. Der Bienenhalter
hat eine Bienenhalter-Haftpflichtver- sicherung nachzuweisen.
§ 35 Die Folge vertragswidrigen
Verhaltens (1) Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pflege des Gemein- schaftslebens
beizutragen, Ruhe und Ordnung zu halten und gute Nachbarschaft zu pflegen. (2) Der
Vorstand achtet auf Einhaltung der Satzung und einer auf Grundlage dieser Satzung
erlassenen Gartenordnung. Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten.
(3) Verstöße gegen die Satzung oder eine auf Grundlage dieser Satzung erlassene Gartenordnung,
die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstands nicht
behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Ver- letzung des Pachtvertrags und
berechtigen zur Kündigung des Einzelpachtvertrags (
§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG)
und der Mitgliedschaft. 42 Teil V: Schlussbestimmungen
§ 36 Die Aufhebung der bisherigen
Satzung Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

§ 37 Das Recht des Vorstands zur Satzungsänderung oder -ergänzung (1) Der Vorstand
wird ermächtigt, vom zuständigen Finanzamt oder Vereinsregister sowie der Aufsichtsbehörde
für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verlangte Änderungen der Satzung vorzunehmen.
Die Mitglieder des Vereins sind unverzüglich nach der Eintragung dieser Änderung
im Ver- einsregister auf geeignete Weise zu informieren. (2) Angenommen in der Mitgliederversammlung
am: ___________________________________________________________________ ______ (3)
Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht: ___________________________________________________________________
______ _________________________________, den __________________________________
43 Aufnahmebestätigung Der Kleingartenverein _________________________________________________________
(bitte den Vereinsnamen einsetzen) hat durch den Vorstandsbeschluss vom ______________________
erlassen, 1) _________________________________________ _________________________________________
Vorname Name _________________________________________ _________________________________________
Straße, Hausnummer PLZ, Ort 2) _________________________________________ _________________________________________
Vorname Name _________________________________________ _________________________________________
Straße, Hausnummer PLZ, Ort als Mitglied, die/den zu 1) Benannte/n, die/den zu 2)
Benannte/n als Ehegatten/Partnerschaftsmitglied, aufzunehmen. Die Mitgliedschaft
beginnt mit folgenden Zahlungen (Zutreffendes ankreuzen): n Aufnahmegebühr ______________________
€ n Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ______________________ € auf das Vereinskonto,
IBAN:_____________________________________________ BIC _____________________________
, Name der Bank _____________________________ Die ausgehändigte Satzung des Vereins
sowie frühere vom Verein gefasste Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt. __________________________________________
, den ______________________________________ __________________________________________
___________________________________________ Unterschrift/en der Mitglieder Unterschriften
des Vorstands Exemplar für das Mitglied 44 45 Aufnahmebestätigung Der Kleingartenverein
_________________________________________________________ (bitte den Vereinsnamen
einsetzen) hat durch den Vorstandsbeschluss vom ______________________ erlassen,
1) _________________________________________ _________________________________________
Vorname Name _________________________________________ _________________________________________
Straße, Hausnummer PLZ, Ort 2) _________________________________________ _________________________________________
Vorname Name _________________________________________ _________________________________________
Straße, Hausnummer PLZ, Ort als Mitglied, die/den zu 1) Benannte/n, die/den zu 2)
Benannte/n als Ehegatten/Partnerschaftsmitglied, aufzunehmen. Die Mitgliedschaft
beginnt mit folgenden Zahlungen (Zutreffendes ankreuzen): n Aufnahmegebühr ______________________
€ n Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ______________________ € auf das Vereinskonto,
IBAN:_____________________________________________ BIC _____________________________
, Name der Bank _____________________________ Die ausgehändigte Satzung des Vereins
sowie frühere vom Verein gefasste Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt. __________________________________________
, den ______________________________________ __________________________________________
___________________________________________ Unterschrift/en der Mitglieder Unterschriften
des Vorstands Exemplar für den Verein 46 47 Bemerkungen 48 Bemerkungen 49 Bemerkungen
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wir arbeiten dran

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