Satzung des Kleingartenvereins
Herausgeber: Landesverband Westalen und Lippe der Kleingärtner e.V. www.kleingarten.de Stand: März 2025
3 Inhaltsverzeichnis Präambel, Gender-Hinweis, Abkürzungen, Hinweis Online-Formulare ................................ 5 Teil I: Organisation § 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit ................. 6 § 2 Der Zweck des Vereins ............................... 6 § 3 Die Aufgaben des Vereins ............................. 7 § 4 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaf ............................. 7 § 5 Die Rechte und Pfichten der Mitglieder ............... 10 § 6 Die Organe des Vereins .............................. 10 § 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben ......... 11 § 8 Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung .. 14 § 9 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstands ................ 15 § 10 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge ..... 19 § 11 Das Geschäfsjahr des Vereins ........................ 19 § 12 Die Aufösung des Vereins ........................... 19 Teil II: Rechte und Pfichten aus dem Pachtvertrag § 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten ....... 21 § 14 Die Rechte und Pfichten aus dem Pachtverhältnis ...... 22 § 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter ........... 22 § 16 Die Pfichten des Vereins als Verpächter gegenüber Driten .................................. 22 § 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pfichten ....... 23 § 18 Durchführung der Wertermitlung und Entschädigung ... 24 § 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses beim Tod eines Pächters ............................. 27 § 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage .................. 28
4 Teil III: Schlichtungsverfahren § 21 Zuständigkeit ....................................... 29 § 22 Die Durchführung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens .............................. 29 § 23 Die Verbandsschlichtung ............................. 30 § 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ......... 31 Teil IV: Gartenordnung Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Organisaton und Pächter § 25 Grundlagen ........................................ 32 § 26 Die Pfege der Gemeinschafsanlage und deren Unterhaltung ............................. 33 § 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschafung und -gestaltung – Nutzung des Kleingartens ............ 34 § 28 Gartenlauben ...................................... 37 § 29 Sonstge Einrichtungen und Aufauten ................ 38 § 30 Die vereinseigenen Einrichtungen ..................... 39 § 31 Die Unterhaltung und Nutzung der Wegefächen und die Pfege des Begleitgrüns ....................... 39 § 32 Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage ....... 40 § 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten ................ 40 § 34 Tierhaltung ........................................ 40 § 35 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens ................. 41 Teil V: Schlussbestimmungen § 36 Die Aufebung der bisherigen Satzung ................ 42 § 37 Das Recht des Vorstands zur Satzungsänderung oder -ergänzung .................................... 42 Aufnahmebestätigung (2-fache Ausfertgung) .................................... 43
4 5 Präambel Nach Artkel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Bo - den anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich Pfichten für den Staat, die Gemeinden und die Ge - meindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öfentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern. Der Kleingartenverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein. Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, ge - schlechtsspezifsche Formulierungen zu verwenden. Soweit per - sonenbezogene Bezeichnungen nur in maskuliner Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und das drite Ge - schlecht in gleicher Weise. Abkürzungen BKleingG = Bundeskleingartengesetz BGB = Bürgerliches Gesetzbuch Hinweis Online-Formulare Auf unserer Webseite www.kleingarten.de fnden Sie diese Muster- vereinssatzung inkl. Kommenterung sowie Muster für Pacht- und Kaufvertrag als PDF-Download.
6 Teil I: Organisation § 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein führt den Namen _______________________________________________________________________ (2) Er hat seinen Sitz in _______________________________________________________________________ und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann den Zusatz „e.V.“. (3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks-/Stadtver - bands sein. § 2 Der Zweck des Vereins (1) Der Kleingartenverein verfolgt ausschließlich und unmitelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnits „Steuerbe - günstgte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung und fachliche Betreuung des Umwelt- und Landschafsschutzes. (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Schafung und Unterhaltung von Grünfächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, b) die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärt - nerischen Betätgung, c) die Förderung der Jugend zur Naturverbundenheit, d) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaf - liche Ausgrenzung zu vermeiden, e) die Förderung des Vereinslebens unter Ausschluss jegli - cher parteipolitschen oder konfessionellen Ziele.
6 7 § 3 Die Aufgaben des Vereins (1) Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben: a) die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder – als Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenfächen be - gründet der Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) auf der Grundlage des geschlossenen Zwi - schenpacht- oder Verwaltungsvertrags, b) die fachliche Beratung der Mitglieder zur Erreichung des Vereinszwecks, c) die Leistungsangebote des Landesverbands und der Be - zirks-/Stadtverbände anzubieten. Dazu gehören insbe - sondere die Schulungen an der Landesschule in Lünen sowie in den Bezirks-/Stadtverbänden und Versiche - rungsangebote aus Gruppenverträgen. (2) Der Kleingartenverein ist selbstlos tätg; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mitel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer - den. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Miteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaf fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstgt werden. § 4 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (1) Aufnahme: a) Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingar - tenwesen interessierte Personen werden. b) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriflicher Aufnah - mevertrag erforderlich. Dieser wird mit Aushändigung einer schriflichen Aufnahmebestätgung wirksam.
8 c) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. d) Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaf stehen den Mitgliedern alle Mitgliedsrechte zu. e) Die Mitgliedschaf ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein. Sie muss bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bestehen. f) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Soweit das Ehrenmitglied nicht bereits Vereinsmitglied ist, kommt die Mitgliedschaf durch Annahme durch den Driten zustan - de. Ehrenmitglieder erhalten folgende Sonderrechte: _______________________________________________________________________ _______________________________________________________________________ _______________________________________________________________________ (2) Beendigung: a) Die Mitgliedschaf erlischt durch Tod, Austrit, Ausschluss oder nach Vereinbarung. b) Der Austrit erfolgt durch schrifliche Erklärung des Mit - glieds bis zum driten Werktag im Juni gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Falle am 30. November dessel - ben Jahres wirksam (entsprechend § 9 Abs. 2 BKleingG). c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm die Kündigung des Kleingartenpachtvertrags gemäß den §§ 8 oder 9 Abs. 1 Zifer 1 BKleingG erklärt wird. Diese lauten derzeit: § 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 1. Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für min-
8 9 destens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriflicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder 2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pfichtverlet - zungen begehen, insbesondere den Frieden in der Klein- gärtnergemeinschaf so nachhaltg stören, dass dem Ver - pächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 9: Ordentliche Kündigung (1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kün- digen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriflichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpfichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betrefen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Driten über - lässt, erhebliche Bewirtschafungsmängel nicht inner - halb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstge Gemeinschafsleistungen für die Kleingartenan - lage verweigert. d) Ein Mitglied, das von dem Verein keinen Kleingarten ge - pachtet hat, kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es · nach Fälligkeit und schriflicher Mahnung mit der Zah - lung von Beiträgen und sonstgen Gemeinschafsleis - tungen länger als zwei Monate im Rückstand ist, · gegen die Bestmmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und An - ordnungen der Vereinsorgane wiederholt verstößt, · durch sein Verhalten die Gartengemeinschaf und das Vereinsleben derart stört, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. e) Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
10 § 5 Die Rechte und Pfichten der Mitglieder (1) Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das Mitglied das Recht und die Pficht zur kleingärtnerischen Nutzung; es ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der Fami - lienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartenge - meinschaf verantwortlich. (2) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätgung innerhalb der Gartengemeinschaf verpfichtet. Es hat Ver - einsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Bei - träge und Umlagen termingerecht zu zahlen. (3) Es hat sich an der Gemeinschafsarbeit zu beteiligen und als Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschafsarbeit den hier - für vom Vorstand durch Beschluss festgesetzten Betrag zu entrichten, § 26 Abs. 3. (4) Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäfstätgkeit hinaus kann die Mitglieder - versammlung für den jeweiligen Einzelfall bis zur Erreichung des festzulegenden Sparziels die Erhebung einer Umlage be - schließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum ____-fachen des Mitgliedsbeitrags betragen. § 6 Die Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
10 11 § 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriflich unter An - gabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriflich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen (Aushang in der Gartenanla - ge genügt). (3) Die Mitgliederversammlung kann auch ohne gleichzeitge Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikaton (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon (sog. hybride Veranstaltung) durchgeführt werden. Ob die Mit - gliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elek - tronischen Kommunikaton oder als hybride Veranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder - versammlung ist im Fall des § 7 Abs. 1 S. 2 in Präsenz durchzu - führen, wenn dies in dem Mitgliederverlangen beantragt wird. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt in sämtlichen Vereins - angelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zu - ständig ist. Ihr obliegen vor allem a) Entgegennahme des Geschäfsberichts, des Kassenbe - richts, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätgkeits - berichte (Fachberatung usw.), b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, c) Genehmigung des Haushaltsplans mit den im Geschäfs - jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, Festset -
12 zung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags, sonstger Beiträge und Umlagen sowie die Beschlussfassung über Rücklagen. Beiträge übergeordneter Verbände (Bezirks-/ Stadtverband, Landesverband und Bundesverband) kön - nen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstands festgesetzt und auf die Mitglie - der umgelegt werden. d) Wahl von Vorstandsmitgliedern, e) Wahl von zwei Kassenprüfern und einer Ersatzperson, die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Ver - einskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. f) Wahl der Delegierten des Vereins zur Mitgliederversamm - lung des Bezirks-/Stadtverbands; dabei muss wenigstens ein Delegierter Vorstandsmitglied sein, g) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederver - sammlung in ein Amt gewählt worden sind, h) Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtge Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand un - terbreitet werden, i) Satzungsänderungen, j) Aufösung des Vereins, k) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestmmungen zugewiesen sind. (5) Gültge Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten ge - fasst werden, die den Mitgliedern mit der schriflichen Ein - berufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wur - den. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können jederzeit schriflich und mündlich gestellt werden. (6) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – be - schlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall bestmmt die Mit - gliederversammlung einen Versammlungsleiter.
12 13 (7) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stmmenmehr - heit der anwesenden Mitglieder. Ungültge Stmmen bzw. Stmmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stmmen - gleichheit gilt als Ablehnung. Abgestmmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Dritels der anwesen - den Mitglieder jedoch schriflich durch Stmmzetel. Bei An - gelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betref - fen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stmmberechtgt. Bei solchen Abstmmungen zählt für jede Kleingartenparzel - le nur eine Stmme. Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern kann die Stmme nur einheitlich abgegeben werden. Wird die Stmme nicht einheitlich abgegeben, ist die Stmme als ungültg zu werten. (8) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstmmung mehr als die Hälfe der abgegebenen Stmmen erhält. Ergibt sich keine einfache Stmmenmehrheit, so fndet ein zweiter Wahl - gang stat, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stmmen erhält (relatve Mehrheit). Bei Stmmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stmmengleichheit entscheidet das Los. (9) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, be - dürfen der Mehrheit von zwei Driteln der anwesenden Mit - glieder. (10) Die Änderung des Zwecks sowie die Aufösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hier - zu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfe der Vereinsmitglieder hierbei an - wesend ist. Wird die erforderliche Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder nicht erreicht, wird in einer neu einberufe - nen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit Zweidritelstmmenmehrheit beschlossen.
14 (11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Mo - natsfrist zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schrifführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtgt, die Niederschrif einzusehen. Der Vorstand bestmmt den Ort und die Zeit für Einsichtnahmen. In der Gartenanlage ist eine Miteilung über die Fertgstellung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme auszuhängen. Die Nieder - schrif gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber. § 8 Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung (1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. (2) Dem Vorstand gehören an: a) der Vorsitzende b) der Stellvertreter c) der Schrifführer d) der Kassierer e) der Fachberater f) bis zu vier Beisitzer Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Verei - nigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. (3) Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversamm - lung auch ohne vorherige schrifliche Ankündigung in einer Einladung zur Mitgliederversammlung beschließen und so - dann die Beisitzer wählen. (4) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitglieder - versammlung im Amt.
14 15 (5) Die Wahl der in Absatz 2 Buchstaben a–d genannten Vor - standsmitglieder erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Läuf die Amtszeit der in Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur Annahme dieser Satzung bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erst - mals der Vorsitzende für vier Jahre, der Stellvertreter für drei Jahre, der Schrifführer für zwei Jahre und der Kassierer für ein Jahr gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitg aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen. (7) Die Vorstandsmitglieder hafen dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schrifführer und der Kassierer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaf vertreten, von denen mindestens eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. (9) Rücktrite und/oder Änderungen im Vorstand sowie Sat - zungsänderungen sind unmitelbar dem Bezirks-/Stadtver - band zu melden. § 9 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstands (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, in Textorm unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Die Einladung ist jedem Vorstandsmitglied
16 unter Beifügen der Tagesordnung zu übersenden. Die Über - sendung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Die letzte dem Vorstand bekannte Adresse ist verbindlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stmmenmehrheit. Bei Stmmengleichheit entschei - det die Stmme des Sitzungsleiters. (2) Sitzungen des Vorstands können auch ohne gleichzeitge Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikaton (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon (sog. hybride Veranstaltung) durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung der jeweiligen Sitzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. (3) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrif anzu - fertgen, welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrif ist in der nächsten Sit - zung des Vorstands bekannt zu geben. (4) Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf und spätestens sechs Tage vor einer Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben: a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein sonstges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden, c) die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder, d) die Kündigung des Kleingartens gemäß den §§ 8 und 9 Abs. 1 BKleingG, e) die Schlichtung von Streitällen aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag gemäß den §§ 21, 22 sowie die Ertei - lung von Verweisen und Verwarnungen,
16 17 f) die Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Mitglie - derversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, g) die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes, h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, i) die Festlegung der Gemeinschafsarbeit einschließlich Vertretung und fnanzieller Abgeltung bei Säumnis, j) die Bestellung des Wertermitlers bzw. des Wertermit - lungsausschusses, k) die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nut - zungsberechtgten gegen die Wertermitlung, l) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mit - gliederversammlung übertragen werden, m) die Bestmmung der Gartenobleute und sonstger Mit - arbeiter, n) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen oder vorübergehenden Vereinsaufgaben, o) die Festlegung der Grundsätze der Gartenbewirtschaf - tung und -gestaltung nach § 27 und der Zulässigkeit von Einrichtungen nach § 29, p) die Festsetzung der von den übergeordneten Verbänden (Bezirks-/Stadtverband, Landesverband, Bundesverband) erhobenen Beiträge und die Umlage dieser Beiträge ge - genüber den Mitgliedern. (5) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen. Er hält die Mitglieder dazu an, ihre Pfichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu er - füllen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor. (6) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäfsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
18 (7) Der Schrifführer hat über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung eine Niederschrif anzufertgen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschrifen sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrifen sind in Kopie an die Vorstandsmitglieder zu übersenden. Eine Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) genügt. (8) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnah - megebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins so - wie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehe - nen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quitung in Empfang. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlich - keiten. Nicht benötgte Bankbestände sind verzinslich anzu - legen. (9) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäfsführung Auskunf zu erteilen und ihnen Einsicht in den Schrifverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände zu gewähren. (10) Der Fachberater ist für die Beachtung der Regelungen zur kleingärtnerischen Nutzung sowie der Belange des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowohl in den einzelnen Parzellen als auch auf den Gemein - schafsfächen fachlich zuständig. Hierzu gehört insbesonde - re die Beratung und Schulung der Mitglieder hinsichtlich der kleingärtnerischen Gestaltung der Parzelle sowie der Erzeu - gung von Obst und Gemüse - und er betreut und berät neue Mitglieder während und unmitelbar nach der Gartenübergabe.
18 19 § 10 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge (1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehren - amtlich tätg. Vereinsmitgliedern kann im Einzelfall, der im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschrifen erstatet werden. (2) Die bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vor - standsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederver - sammlung angemessene Vergütungen für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätgkeitsvergütungen) erhalten. (3) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätgkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfe eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf die An - gemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Es ist ein schriflicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsver - trag ist vom Vorstand zu genehmigen. § 11 Das Geschäftsjahr des Vereins Das Geschäfsjahr ist das Kalenderjahr. § 12 Die Aufösung des Vereins (1) Wird die Aufösung des Kleingartenvereins oder die Änderung seines Zwecks und der Aufgaben (§§ 2, 3) auf einer dafür ein - berufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidaton durch den Vorstand.
20 (2) Bei Aufösung oder Aufebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirks-/Stadtverband _________________________________________________________________________ , der es unmitelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2 der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingar - tenwesens) zu verwenden hat.
20 21 Teil II: Rechte und Pfichten aus dem Pachtvertrag § 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten (1) Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nut - zungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Klein - gartenpachtvertrags mit dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstands (§ 9 Abs. 4 Buchstabe c). Vor - aussetzung ist die schrifliche Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand durch Abschluss einer gesonderten Pachtver - einbarung (Pachtverhältnis) unter Anerkennung der Verbind - lichkeit der Satzung und der in den Teilen II bis IV getrofenen Regelungen. (2) Im Übrigen gelten die Vorschrifen des Bundeskleingarten - gesetzes sowie die Bestmmungen des Bürgerlichen Gesetz - buchs über die Pacht/Miete. (3) Das Pachtverhältnis kann auch mit Ehepartnern oder einge - tragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet wer - den. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern auf Antrag den Garten durch Abschluss eines Pachtvertrags gemeinsam zu. (4) Mehrere Personen als Pächter hafen für alle Verpfichtun - gen aus dem Pachtverhältnis als Gesamtschuldner. Willens - erklärungen, die das Pachtverhältnis betrefen, müssen von und gegenüber sämtlichen Pächtern abgegeben werden. Die Pächter bevollmächtgen sich jederzeit widerrufich zum Empfang solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme einer Kündigung. Ausgenommen sind jedoch der Ausspruch einer Kündigung sowie der Abschluss von Pachtaufebungs- und -änderungsverträgen.
22 § 14 Die Rechte und Pfichten aus dem Pachtverhältnis (1) Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und dem Klein - gartenverein begründeten Pachtverhältnisses das Recht und die Pficht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewie - senen Gartens. (2) Er ist berechtgt und verpfichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken. Alle anfallenden Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig. (3) Die aufgrund des Pachtverhältnisses zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter Berücksichtgung von § 5 Abs. 1 S. 2 BKleingG termingerecht zu entrichten. (4) Der Vorstand ist berechtgt, die Gärten nach rechtzeitger An - meldung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einmal im Jahr zu besichtgen. Der Pächter hat dies zu dulden. § 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter (1) Der Pächter ist nicht berechtgt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nut - zung und Betätgung sind untersagt. (2) Das Dauerbewohnen der Laube oder der Parzelle oder die Verlagerung des regelmäßigen Lebensmitelpunkts in die Laube oder die Parzelle sind unzulässig. Gelegentliches Über - nachten in der Laube oder der Parzelle ist jedoch erlaubt. § 16 Die Pfichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten Verpfichtungen des Vereins gegenüber Driten (z. B. dem Grund -
22 23 stückseigentümer, Nachbarn oder sonstgen Betrofenen) sind, soweit sie den Nutzer des Gartens betrefen, von diesem als Ver - tragspficht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitgungs-, Duldungs- und Hand - lungspfichten. § 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pfichten (1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisaton und Pächter endet a) durch einvernehmliche Aufebung zwischen Verein und Pächter, b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der §§ 7, 8, 9 Abs. 1 Zifern 1, 2, 5 BKleingG, c) bei Tod des Pächters gemäß § 12 BKleingG, d) durch schrifliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis zum driten Werktag im Juni eines Jahres zum Ablauf des 30. November des - selben Jahres. (2) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Garten voll - ständig geräumt an den Verein herauszugeben. Der Garten - pächter ist jedoch berechtgt, Aufwuchs, sonstge Einrichtun - gen und die Gartenlaube in dem Garten zu belassen, die nach der durchzuführenden Wertermitlung (§ 18) bewertet und die vom Nachpächter entsprechend entschädigt werden. Alle anderen Aufauten, Einrichtungen, Aufwuchs und Anpfan - zungen hat der Gartenpächter vorbehaltlich einer abweichen - den Vereinbarung zu enternen. (3) Der Pächter ist verpfichtet, an der Wertermitlung mitzuwir - ken, insbesondere das Betreten des Gartens zu dulden.
24 (4) Der abgebende Pächter trägt die Kosten der Wertermitlung. (5) Der Vorstand ist berechtgt, Kosten für die Beseitgung et - waiger Mängel des Gartens (vertragswidrige/-r, satzungswid - rige/-r Aufwuchs, sonstge Einrichtungen und Gartenlaube, Verstöße gegen die Gartenordnung, Satzung oder BKleingG) zu schätzen. Der Arbeitsaufwand wird mit dem vom Vorstand festgelegten Stundensatz für nicht geleistete Gemeinschafs - stunden bewertet. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Vereins gegen den Pächter bleibt hiervon unberührt. (6) Der Pächter ist verpfichtet, den Garten bis zur Rückgabe in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen; macht er von seinem Recht Gebrauch, Aufwuchs, sonstge Einrichtungen und die Gartenlaube gemäß § 17 Abs. 2 an den Nachfolge - pächter zu übereignen, muss der Garten bei der Rückgabe vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen den Satzungsre - gelungen, der Gartenordnung und den Vorschrifen des Bun - deskleingartengesetzes entsprechen. (7) Gibt der Pächter den Garten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück oder nutzt er mit oder ohne Zustmmung des Vereins den Garten weiter, so hat er an den Verein eine Entschädi - gung nach § 546 a BGB zu leisten. Er hat zusätzlich die in - soweit entstandenen weiteren Kosten (FED-Versicherung, Wasser, Elektrizität) zu ersetzen. (8) Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pacht - verhältnisses. § 545 BGB gilt nicht. § 18 Durchführung der Wertermittlung und Entschädigung (1) In der Regel vor Beendigung des Pachtverhältnisses fndet auf Grundlage der Richtlinien für Wertermitlung von Aufwuchs, sonstge Einrichtungen und Gartenlauben für Kleingärten des
24 25 Landesverbands Westalen und Lippe der Kleingärtner e.V. eine Wertermitlung durch den vom Vorstand beaufragten Wertermitler oder Wertermitlerausschuss stat. Maßgebend für diese Wertermitlung sind auch ein eventuell bestehender Bepfanzungs- und Sanierungsplan sowie hierzu gefasste Ver - einsbeschlüsse. Über die Wertermitlung wird ein Wertermitlungsprotokoll er - stellt. Darin wird der Wert des in dem Garten verbleibenden Aufwuchs, der sonstgen Einrichtungen und der Gartenlaube angegeben (Summe der Wertermitlung). Der Vorstand ergänzt das Wertermitlungsprotokoll um etwaige Mängel und die für die Beseitgung geschätzten Kosten im Sinne des § 17 Abs. 5. Die Kosten der Wertermitlung werden in Abzug gebracht. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrif des Wertermitlungsprotokolls mit dem schriflichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriflich gegenüber dem Vorstand erhoben wer - den können. Werden Einwände erhoben, stellt der Vorstand die Summe der Wertermitlung und die Kosten nach nochma - liger Prüfung schriflich ggf. durch Korrektur des Wertermit - lungsprotokolls fest und übersendet dieses dem Pächter mit dem schriflichen Hinweis, dass gegen diese Feststellung in - nerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriflich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbands erhoben werden kann. Vor dessen Entscheidung ist eine Kla - geerhebung nicht zulässig. (2) Der Pächter schließt mit dem Nachfolgepächter über den be - werteten Aufwuchs, die sonstgen Einrichtungen und die Gar - tenlaube einen schriflichen Kaufvertrag, der als Kaufpreis die Summe der Wertermitlung ausweist. Der Vertrag muss durch den Verein, vertreten durch den Vorstand, durch Unterschrif zur Wirksamkeit genehmigt werden. Er hat gegen den Nach - folgepächter einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Er
26 bevollmächtgt den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, unwiderrufich, die Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. (3) Das Wertermitlungsprotokoll ist dem Nachfolgepächter schriflich bekannt zu geben. Ein höherer Betrag als die Sum - me der Wertermitlung darf für die in dem Wertermitlungs - protokoll genannten Gegenstände weder geleistet noch ent - gegengenommen werden. (4) Der Nachfolgepächter ist verpfichtet, den Kaufpreis (die Summe der Wertermitlung) an den Verein zu zahlen. Soweit der Verein an den bisherigen Pächter eine Entschädigung zahlt, trit er damit in Vorlage für den Nachfolgepächter. (5) Der Verein ist berechtgt und verpfichtet, die Zahlung des Kaufpreises an sich zu verlangen. Der Vorstand zieht von dem Kaufpreis die Kosten gemäß § 17 Abs. 5, die Kosten der Wert - ermitlung sowie etwaige Forderungen des Vereins gegen den Pächter ab (z. B. ausstehende Pacht, Mitgliedsbeiträge, Kos - ten für Strom, Gas und Wasser, Ersatzzahlungen für nicht ab - geleistete Gemeinschafsstunden) und erstellt hierüber eine Endabrechnung, die dem Pächter übersandt wird. Dabei be - rücksichtgt der Vorstand, wenn Mängel zwischenzeitlich be - seitgt wurden oder weitere hinzugekommen sind. Die End - abrechnung weist die Summe der Wertermitlung abzüglich der Kosten und Forderungen aus. Die Summe stellt die vom Verein an den Pächter weiterzugebende Entschädigung dar. (6) Ist nach Übergabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger vorhanden oder kann der Garten zu der Summe der Wert - ermitlung nicht vergeben werden, so hat der frühere Pächter keinen sofort fälligen Anspruch gegen den Verein auf Auszah - lung der Entschädigung. Die Zahlung der Entschädigung kann nur in solcher Höhe und erst dann verlangt werden, wenn der Verein von dem Nachfolgepächter eine entsprechende Zah -
26 27 lung erhalten hat. (7) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwal - tung der entschädigungspfichtgen Gegenstände durch den Verein als Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer Neuverpachtung. (8) Für die Beseitgung von Mängeln und Gegenständen, die erst nach dem Zeitpunkt der Wertermitlung erkannt und festge - stellt werden, ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum der Übergabe des Gartens eine Sicherheitsleistung von min - destens 250 € und höchstens 10 % der Summe der Wert - ermitlung einzubehalten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Einzelfall auf einen solchen Sicherheitseinbehalt verzich - ten. Der Sicherheitseinbehalt ist nicht zu verzinsen. (9) Kann der Garten zu der Entschädigungssumme nicht inner - halb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhält - nisses durch den Verein weitervergeben werden, hat der Vor - stand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine billige Entschädigung zu fnden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtgt, den auszuzahlen - den Betrag nach billigem Ermessen gemäß § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag soll 70 % des Entschädi - gungsbetrags nicht unterschreiten. Die Entscheidung ist dem scheidenden Pächter schriflich mit Begründung bekannt zu geben. Dabei ist er auf sein Wegnahmerecht nach den §§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Das Wegnahmerecht ist binnen einer Frist von drei Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, der die Entschä - digung festsetzt, an den Pächter. § 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters (1) Beim Tod des Pächters (§ 12 BKleingG) werden Rechtsnach -
28 folger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fort - setzung des Pachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröf - netes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen. (2) Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszu - zahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchsberechtg - ten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinter - legungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspficht frei. (3) Ein Pachtverhältnis, das Ehepartner gemeinschaflich ge - schlossen haben, wird beim Tode eines Ehepartners mit dem überlebenden Ehepartner fortgesetzt; dasselbe gilt für Part - ner einer eingetragenen Lebenspartnerschaf. Eine Entschä - digungszahlung durch den Verein fndet in diesem Falle nicht stat. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Pächters und der Erben untereinander. (4) Ein Eintritsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehepartner oder Lebenspartner besteht nicht. § 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1 Zifern 4–6 BKleingG), erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingar - ten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mitel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.
28 29 Teil III: Schlichtungsverfahren § 21 Zuständigkeit (1) Gegen Vorstandsbeschlüsse über a) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, b) die Kündigung des Kleingartens gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1 BKleingG sowie c) schrifliche Abmahnungen von Mitgliedern und/oder Pächtern im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ist die Beschwerde zulässig. Der Ablauf der vereinsinternen Schlichtung richtet sich nach § 22. (2) Gegen endgültge Vorstandsbeschlüsse nach § 21 Abs. 1 lit. a) und b) steht dem betrofenen Mitglied nach Durchlaufen der vereinsinternen Schlichtung (§ 22) das Rechtsmitel der Beschwerde zu, über welche der Schlichtungsausschuss des zuständigen Bezirks-/Stadtverbands endgültg entscheidet. Der Ablauf der Verbandsschlichtung richtet sich nach § 23. § 22 Die Durchführung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens (1) Der Vorstandsbeschluss nach § 21 Abs. 1 ist dem Betrofenen schriflich mit Begründung und einer Abschrif der Nieder - schrif der Vorstandssitzung zuzustellen. Dabei ist das Mit - glied auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 22 Abs. 2 schriflich hinzuweisen. (2) Gegen diesen Beschluss kann das betrofene Mitglied inner - halb von 14 Tagen nach Zustellung schriflich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Vorstand des Vereins einle - gen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Beschwerde beim Vorstand.
30 (3) Wird fristgerecht Beschwerde eingelegt, führt der Vorstand die vereinsinterne Schlichtung durch, indem eine weitere Vor - standssitzung mit dem Beschwerdegegenstand als Tagesord - nungspunkt durchgeführt wird. (4) Das betrofene Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhan - delnden Gegenstände schriflich zu laden. (5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gele - genheit zu geben, sich zu rechtertgen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Driten (z. B. Rechtsanwalt) in der Sit - zung ist ausgeschlossen. (6) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitglieds wird ohne die - ses verhandelt und beschlossen. (7) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betrofenen schriflich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist in den Fällen des § 21 Abs. 1 lit. a) und b) auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 Abs. 1 schriflich hin - zuweisen. (8) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfah - renskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat. (9) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrif anzu - fertgen und den Beteiligten zu übersenden. § 23 Die Verbandsschlichtung (1) Gegen den Beschluss des Vorstands nach § 22 in den Fällen des § 21 Abs. 1 lit. a) und b) kann das betrofene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriflich, unter An -
30 31 gabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des zuständigen Bezirks-/Stadtverbands einlegen. (2) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaf rügt. (3) Wird fristgerecht Beschwerde eingelegt, wird in einer Sitzung des Schlichtungsausschusses die Verbandsschlichtung durch - geführt. (4) Das Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriflich zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mit - glied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtert - gen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Driten (z. B. Rechtsanwalt) in der Sitzung ist ausgeschlossen. (5) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitglieds wird ohne die - ses verhandelt und beschlossen. (6) Der Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbands - instanz endgültg. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriflich mit Begründung unter Beifügung des Sitzungspro - tokolls zugestellt. Die Kosten der Verbandsschlichtung setzt der Schlichtungsausschuss gemäß den Regelungen der Ver - bands-/Bezirkssatzung in seiner Entscheidung fest und ent - scheidet, wer diese zu tragen hat. § 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durch - führung des Verfahrens nach den vorgenannten Vorschrifen der §§ 21–23 zulässig.
32 Teil IV: Gartenordnung Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Organisation und Pächter § 25 Grundlagen (1) Der Verein ist berechtgt, die Ordnung innerhalb des Vereins und die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen durch eine Gartenordnung zu regeln. Die Gartenordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung ist Teil der mit den einzelnen Pächtern ab - geschlossenen Pachtverträge, soweit ihr nicht Vereinbarun - gen mit Driten und daraus resulterende Beschränkungen sowie öfentlich-rechtliche Vorschrifen und Satzungen ent - gegenstehen. Diese haben gegenüber der Gartenordnung Vorrang. (2) Die Gartenordnung ist aufgrund eines Vorschlags des Vor - stands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr - heit zu beschließen. Die Gartenordnung sowie etwaige Än - derungen an der Gartenordnung sind durch Aushang in der Anlage bekannt zu geben. Grundlage einer Gartenordnung ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene Zwischen- oder Ge - neralpachtvertrag und der ggf. mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan sowie das BKleingG in der jeweils gültgen Fas - sung. Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pfichten. (3) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öfentlichen Grüns. Sie ist als Gemeinschafsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstäte zu - gänglich zu machen. Hierfür legt der Verein die Öfnungszei - ten der Anlage fest.
32 33 (4) Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpfichtet. § 9 Abs. 1 Zifer 2 BKleingG bleibt unberührt. § 26 Die Pfege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung (1) Die Pfege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins, soweit dies nicht einem Driten obliegt. Dabei können die Gartenpächter ent - sprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu persönlichen Arbeitsleistungen und/oder zu Umlagen in Geld durch den Vorstand herangezogen werden. (2) Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschafsarbeit zur Pfege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der Klein - gartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle Kleingartenpächter verbindlich festgelegt. (3) Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschafsarbeit nicht, so trit an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender, durch Vorstandsbeschluss festgelegter angemessener Geld - betrag. Der Geldbetrag hat sich an der tatsächlich angefal - lenen Arbeit zu orienteren und darf pro nicht abgeleisteter Gemeinschafsstunde das Dreifache des jeweils gültgen Min - destlohns nicht überschreiten. (4) Vertretung und Ersatzleistung sind nach schriflicher Geneh - migung in Ausnahmefällen zulässig. (5) Ehrenamtliche Tätgkeit in einer Kleingartenorganisaton wird auf die Gemeinschafsarbeit angerechnet. (6) Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgen - den Jahre übertragbar und werden nicht entschädigt; über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
34 § 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung (1) Bei der Bewirtschafung der gesamten Kleingartenanlage und der Kleingärten einschließlich der Gestaltung der Gemein - schafsfächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes (§ 3 Abs. 1 BKleingG) zu beachten. Die heimische Flora und Fauna sind durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern. (2) Die Bewirtschafung des Gartens erfolgt durch den Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Zeitweise Nachbarschafshilfe ist gestatet. (3) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ord - nungsgemäß zu bewirtschafen. Feldmäßige Bestellung und die ausschließliche Nutzung als Ziergarten und/oder Freizeit - garten sind untersagt. (4) Mindestens ein Dritel der Gesamtläche der Parzelle ist für die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten für den Eigenbedarf zu nutzen. Wenigstens ein weiteres Dritel ist für die Anpfanzung von Ziergehölzen, Blumen und den Ra - sen zu nutzen. Die Restläche kann für die sonstge Nutzung, u. a. als Grundfäche für die Laube, für andere zulässige bauli - che Anlagen wie Gewächshäuser, Frühbeete und/oder Wege, innerhalb der Gartenparzelle verwendet werden. Nutzung des Kleingartens a) Grundsätze der Nachhaltgkeit und des Umwelt- und Na - turschutzes I. Der Verbrauch von Wasser ist sparsam zu gestalten. Regenwasser ist in angemessener Weise über die
34 35 Dachfächen der Lauben zu sammeln und zu speichern. Weiteres Oberfächenwasser ist durch Versickern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zu - rückzuführen. II. Auf die Verwendung torfaltger Erden und künstlich hergestellten Substraten sollte verzichtet werden. III. Der Boden soll durch Bewuchs oder Mulchen vor Aus - trocknung und Erosion geschützt werden. Eine zuneh - mende Versiegelung des Bodens ist zu minimieren. IV. In jeder Parzelle ist eine Einrichtung zur Komposte - rung komposterbarer Pfanzenabfälle aus dem Garten anzulegen. Für die Entsorgung nicht komposterba - rer Abfälle sind die Pächter unter Einhaltung etwai - ger Rechtsvorschrifen und kommunaler Regelungen selbst verantwortlich. V. Auf die Verwendung von motorbetriebenen Gartenge - räten mit Verbrennungsmotor ist aus Gründen des Um - welt- und Immissionsschutzes möglichst zu verzichten. b) Bepfanzung der Kleingartenanlage und der Parzellen – Gehölze, Obst und Gemüse I. Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortan - sprüchen und der engen Nachbarschaf ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Grundsätz - lich ist eine ausgewogene Artenvielfalt zu berücksicht - gen, insbesondere bei den Obstgehölzen. Der Standort, die Anzahl, die Arten und die Kronenformen können im Bepfanzungsplan oder in Gartenordnungen der Verei - ne oder Bezirks-/Stadtverbände festgelegt werden. II. Um der durch den Klimawandel zunehmenden Hitze -
36 entwicklung im innerstädtschen Raum entgegenzu - wirken und für eine ausreichende Beschatung und Abkühlung der Parzellen zu sorgen, sollte wo möglich die Pfanzung großkroniger Obstbäume im Bereich der Laube und Terrasse angestrebt werden. III. Park-, Wald- und Nadelbäume dürfen nur im Gemein - schafsgrün der Kleingartenanlage gepfanzt werden. Dies sind insbesondere Bäume mit einer potenziellen Kronenhöhe über zehn Metern. Auch ein Naturaufauf dieser Bäume ist auf den Parzellen zeitnah zu enter - nen. Grundsätzlich ist die Pfanzung geeigneter Park- und Waldbäume auf Gemeinschafsfächen zu fördern, sofern keine anderen Belange dagegensprechen. IV. Der Gemüseanbau sollte bevorzugt auf Bodenbeeten statfnden. Ergänzend können auch nicht fest verbau - te Hochbeete aufgestellt werden. Die Anzahl und Grö - ße von Hochbeeten kann durch Beschluss festgelegt werden. V. Um eine größere Naturnähe und dadurch eine höhere biologische Vielfalt in den Kleingärten zu erreichen, ist die Pfanzung von gebietseigenen und insektenfreund - lichen Pfanzen zu fördern. VI. Bei der Rodung, der Umpfanzung und dem Auf-den- Stock-Setzen von Bäumen und Sträuchern ist der Schutzzeitraum des Bundesnaturschutzgesetzes, § 39 Abs. 5 Nummer 2, zwingend einzuhalten. Die Durch - führung dieser Maßnahmen ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar gestatet. c) Pfanzenschutz und Düngung I. Pfanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksicht -
36 37 gung der Prinzipien des integrierten Pfanzenschutzes durchzuführen. Vorbeugende Schutzmaßnahmen sind dabei dem Einsatz von Pfanzenschutzmiteln vorzuzie - hen. Insbesondere ist bei der Anpfanzung von Obst- und Gemüsesorten auf deren allgemeine Robustheit und Widerstandsfähigkeit zu achten. II. Der Einsatz von unkrautvernichtenden Pfanzen - schutzmiteln (Herbiziden) im Einzelgarten und auf den Gemeinschafsfächen ist untersagt. Auch Ersatzstofe (Grundstofe) wie Salze und Essig dürfen nicht zur Un - krautregulierung eingesetzt werden. Es dürfen nur die für den Haus- und Kleingarten zugelassenen Pfanzen - schutzmitel angewendet werden. Durch Vertrag oder Beschluss kann der Einsatz solcher Mitel gänzlich ver - boten werden. III. Für die Erzeugung von Obst und Gemüse ist eine Ge - sunderhaltung und ausreichende Versorgung des Bo - dens mit Nährstofen und Humus nötg. Dies geschieht in erster Linie durch die Versorgung mit Kompost aus garteneigener Kreislaufwirtschaf und natürlich-orga - nischen Düngemiteln. Auf den Einsatz von chemisch- mineralischen Düngern sollte aus Gründen des Um - welt-, Natur- und Bodenschutzes verzichtet werden. § 28 Gartenlauben (1) Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Ein - richtungen. Hierbei handelt es sich um einen Baukörper. Sie dürfen nur in der zulässigen Größe, 24 m² einschließlich über - dachten Freisitzes, an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach Abstmmung mit der Behörde örtlich be - zeichneten Stelle errichtet werden.
38 (2) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche Bauge - nehmigung ein, diese gilt auch für An- und Umbauten. Bei der Bauausführung sind Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung unzulässig. (3) Auf Gesetz beruhende Verpfichtungen sind bei der Bauaus - führung zu beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung seiner Laube wird dem Gartenpächter zur besonderen Pficht gemacht. (4) Andere bauliche und sonstge Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriflichen Genehmigung. (5) Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu enternen. (6) Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruchdieb - stahlschäden sowie anfallende Aufräum- oder Abbruch - arbeiten zu versichern. Sofern der Pächter nicht die Kollek - tvversicherung in Anspruch nimmt, sind entsprechende Versicherungen dem Vorstand jährlich durch den Pächter nachzuweisen, andernfalls erfolgt die Kündigung. § 29 Sonstige Einrichtungen und Aufbauten (1) Wegebeläge, z. B. Platen, Pfaster- und Kantensteine, müs - sen leicht enternbar und dürfen nicht fest mit dem Unter - grund verbunden sein. (2) Wege, Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestat - tet. (3) Pools sind in Kleingärten unzulässig. Davon ausgenommen sind Kinderplanschbecken bis zu 300 Liter Füllmenge.
38 39 (4) Gewächshäuser können ab einer Parzellengröße von 300 m² mit einer Größe von 6 m² genehmigt werden. Ab einer Par - zellengröße von 400 m² können 8 m² genehmigt werden. Die Gewächshäuser dürfen ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Ihre Errichtung erfolgt in fester Bauweise aus industrieller Fertgung. Näheres regeln die Gartenordnun - gen der Bezirks-/Stadtverbände oder die örtlichen Pachtver - träge. § 30 Die vereinseigenen Einrichtungen (1) Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfeglich zu behandeln. Erforderliche Versicherungen sind abzuschlie - ßen. (2) Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Ver - einslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesell - schafliche Zwecke des Vereins. (3) Die Jugendschutzbestmmungen und das Gaststätengesetz sowie sonstge öfentlich-rechtliche Vorschrifen sind zu be - achten. § 31 Die Unterhaltung und Nutzung der Wegefächen und die Pfege des Begleitgrüns (1) Die Wegeunterhaltung und Pfege des Begleitgrüns sind Gemeinschafspfichten, soweit sie nicht Driten obliegen. Hauptwege und Plätze innerhalb und ggf. auch außerhalb der Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten; bestehende vertragliche Vereinbarungen, Ortssatzungen und gesetzliche Vorschrifen (Verkehrssicherungspfichten) sind zu beachten.
40 (2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen gestatet der Vorstand. § 32 Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage (1) Ver- und Entsorgungsleitungen sind – soweit keine anderen Regelungen getrofen sind – als vereinseigene Anlagen zu er - stellen. Mit Zustmmung des Vorstands können die Garten - pächter Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihren Gärten fachgerecht selbst verlegen oder verlegen lassen. (2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den Monaten Novem - ber bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt werden; die Leitungen sind zu entleeren. § 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten Die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Strom sind anteilmäßig oder nach dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch (Zwi - schenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen. Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählerge - bühr, Verbrauch der Gemeinschafsanlagen) sind anteilig zusätzlich auf alle Gartenpächter umzulegen. § 34 Tierhaltung (1) Kleinterhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und ist daher untersagt. (2) Das Halten von Hunden, Katzen, Großvieh und Tauben in den Parzellen ist untersagt. Mitgeführte Hunde sind außerhalb der eigenen Parzelle anzuleinen.
40 41 (3) Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestmmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnah - men. Der Bienenhalter hat eine Bienenhalter-Hafpfichtver - sicherung nachzuweisen. § 35 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens (1) Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pfege des Gemein - schafslebens beizutragen, Ruhe und Ordnung zu halten und gute Nachbarschaf zu pfegen. (2) Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Satzung und einer auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Gartenordnung. Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten. (3) Verstöße gegen die Satzung oder eine auf Grundlage dieser Satzung erlassene Gartenordnung, die nach schriflicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstands nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Ver - letzung des Pachtvertrags und berechtgen zur Kündigung des Einzelpachtvertrags (§ 9 Abs. 1 Zifer 1 BKleingG) und der Mitgliedschaf.
42 Teil V: Schlussbestimmungen § 36 Die Aufhebung der bisherigen Satzung Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt. § 37 Das Recht des Vorstands zur Satzungsänderung oder -ergänzung (1) Der Vorstand wird ermächtgt, vom zuständigen Finanzamt oder Vereinsregister sowie der Aufsichtsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verlangte Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind unverzüglich nach der Eintragung dieser Änderung im Ver - einsregister auf geeignete Weise zu informieren. (2) Angenommen in der Mitgliederversammlung am: _________________________________________________________________________ (3) Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht: _________________________________________________________________________ _________________________________ , den __________________________________
42 43 Aufnahmebestätigung Der Kleingartenverein _________________________________________________________ (bite den Vereinsnamen einsetzen) hat durch den Vorstandsbeschluss vom ______________________ erlassen, 1) _________________________________________ _________________________________________ Vorname Name _________________________________________ _________________________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Ort 2) _________________________________________ _________________________________________ Vorname Name _________________________________________ _________________________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Ort als Mitglied, die/den zu 1) Benannte/n, die/den zu 2) Benannte/n als Ehegaten/Partnerschafsmitglied, aufzunehmen. Die Mitgliedschaf beginnt mit folgenden Zahlungen (Zutrefendes ankreuzen): n Aufnahmegebühr ______________________ € n Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ______________________ € auf das Vereinskonto, IBAN: _____________________________________________ BIC _____________________________ , Name der Bank _____________________________ Die ausgehändigte Satzung des Vereins sowie frühere vom Verein gefasste Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt. __________________________________________ , den ______________________________________ __________________________________________ ___________________________________________ Unterschrif/en der Mitglieder Unterschrifen des Vorstands Exemplar für das Mitglied
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44 45 Aufnahmebestätigung Der Kleingartenverein _________________________________________________________ (bite den Vereinsnamen einsetzen) hat durch den Vorstandsbeschluss vom ______________________ erlassen, 1) _________________________________________ _________________________________________ Vorname Name _________________________________________ _________________________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Ort 2) _________________________________________ _________________________________________ Vorname Name _________________________________________ _________________________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Ort als Mitglied, die/den zu 1) Benannte/n, die/den zu 2) Benannte/n als Ehegaten/Partnerschafsmitglied, aufzunehmen. Die Mitgliedschaf beginnt mit folgenden Zahlungen (Zutrefendes ankreuzen): n Aufnahmegebühr ______________________ € n Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ______________________ € auf das Vereinskonto, IBAN: _____________________________________________ BIC _____________________________ , Name der Bank _____________________________ Die ausgehändigte Satzung des Vereins sowie frühere vom Verein gefasste Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt. __________________________________________ , den ______________________________________ __________________________________________ ___________________________________________ Unterschrif/en der Mitglieder Unterschrifen des Vorstands Exemplar für den Verein
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