Satzung
des Kleingartenvereins
Herausgeber:
Landesverband Westalen und Lippe
der Kleingärtner e.V.
www.kleingarten.de
Stand: März 2025
3
Inhaltsverzeichnis
Präambel, Gender-Hinweis, Abkürzungen,
Hinweis Online-Formulare
................................
5
Teil I: Organisation
§ 1
Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
.................
6
§ 2
Der Zweck des Vereins
...............................
6
§ 3
Die Aufgaben des Vereins
.............................
7
§ 4
Der Erwerb und die Beendigung
der Vereinsmitgliedschaf
.............................
7
§ 5
Die Rechte und Pfichten der Mitglieder
...............
10
§ 6
Die Organe des Vereins
..............................
10
§ 7
Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
.........
11
§ 8
Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung
..
14
§ 9
Das Verfahren in den Vorstandssitzungen
und die Zuständigkeiten des Vorstands
................
15
§ 10
Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
.....
19
§ 11
Das Geschäfsjahr des Vereins
........................
19
§ 12
Die Aufösung des Vereins
...........................
19
Teil II: Rechte und Pfichten aus dem Pachtvertrag
§ 13
Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten
.......
21
§ 14
Die Rechte und Pfichten aus dem Pachtverhältnis
......
22
§ 15
Die Nutzung des Gartens durch den Pächter
...........
22
§ 16
Die Pfichten des Vereins als Verpächter
gegenüber Driten
..................................
22
§ 17
Die Beendigung des Pachtverhältnisses und
die sich daraus ergebenden Rechte und Pfichten
.......
23
§ 18
Durchführung der Wertermitlung und Entschädigung
...
24
§ 19
Die Abwicklung des Pachtverhältnisses
beim Tod eines Pächters
.............................
27
§ 20
Die Abwicklung des Pachtverhältnisses
bei der Kündigung der Gesamtanlage
..................
28
4
Teil III: Schlichtungsverfahren
§ 21
Zuständigkeit
.......................................
29
§ 22
Die Durchführung des vereinsinternen
Schlichtungsverfahrens
..............................
29
§ 23
Die Verbandsschlichtung
.............................
30
§ 24
Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges
.........
31
Teil IV: Gartenordnung
Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses
zwischen Organisaton und Pächter
§ 25
Grundlagen
........................................
32
§ 26
Die Pfege der Gemeinschafsanlage
und deren Unterhaltung
.............................
33
§ 27
Die Grundsätze der Gartenbewirtschafung
und -gestaltung – Nutzung des Kleingartens
............
34
§ 28
Gartenlauben
......................................
37
§ 29
Sonstge Einrichtungen und Aufauten
................
38
§ 30
Die vereinseigenen Einrichtungen
.....................
39
§ 31
Die Unterhaltung und Nutzung der Wegefächen
und die Pfege des Begleitgrüns
.......................
39
§ 32
Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage
.......
40
§ 33
Die Abrechnung der Verbrauchskosten
................
40
§ 34
Tierhaltung
........................................
40
§ 35
Die Folge vertragswidrigen Verhaltens
.................
41
Teil V: Schlussbestimmungen
§ 36
Die Aufebung der bisherigen Satzung
................
42
§ 37
Das Recht des Vorstands zur Satzungsänderung
oder -ergänzung
....................................
42
Aufnahmebestätigung
(2-fache Ausfertgung)
....................................
43
4
5
Präambel
Nach Artkel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westalen
ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Bo
-
den anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus
ergeben sich Pfichten für den Staat, die Gemeinden und die Ge
-
meindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und
kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und
Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil
des öfentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten.
Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen
und in dieser Zuordnung zu sichern.
Der Kleingartenverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit.
Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein.
Gender-Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, ge
-
schlechtsspezifsche Formulierungen zu verwenden. Soweit per
-
sonenbezogene Bezeichnungen nur in maskuliner Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und das drite Ge
-
schlecht in gleicher Weise.
Abkürzungen
BKleingG = Bundeskleingartengesetz
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Hinweis Online-Formulare
Auf unserer Webseite www.kleingarten.de fnden Sie diese Muster-
vereinssatzung inkl. Kommenterung sowie Muster für Pacht- und
Kaufvertrag als PDF-Download.
6
Teil I: Organisation
§ 1
Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1)
Der Verein führt den Namen
_______________________________________________________________________
(2)
Er hat seinen Sitz in
_______________________________________________________________________
und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann
den Zusatz „e.V.“.
(3)
Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks-/Stadtver
-
bands sein.
§ 2
Der Zweck des Vereins
(1)
Der Kleingartenverein verfolgt ausschließlich und unmitelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnits „Steuerbe
-
günstgte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens
und die Förderung und fachliche Betreuung des Umwelt- und
Landschafsschutzes.
(2)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)
die Schafung und Unterhaltung von Grünfächen, die der
Allgemeinheit zugänglich sind,
b)
die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärt
-
nerischen Betätgung,
c)
die Förderung der Jugend zur Naturverbundenheit,
d)
die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaf
-
liche Ausgrenzung zu vermeiden,
e)
die Förderung des Vereinslebens unter Ausschluss jegli
-
cher parteipolitschen oder konfessionellen Ziele.
6
7
§ 3
Die Aufgaben des Vereins
(1)
Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:
a)
die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder – als
Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenfächen be
-
gründet der Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge
nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz
(BKleingG) auf der Grundlage des geschlossenen Zwi
-
schenpacht- oder Verwaltungsvertrags,
b)
die fachliche Beratung der Mitglieder zur Erreichung des
Vereinszwecks,
c)
die Leistungsangebote des Landesverbands und der Be
-
zirks-/Stadtverbände anzubieten. Dazu gehören insbe
-
sondere die Schulungen an der Landesschule in Lünen
sowie in den Bezirks-/Stadtverbänden und Versiche
-
rungsangebote aus Gruppenverträgen.
(2)
Der Kleingartenverein ist selbstlos tätg; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mitel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer
-
den. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Miteln des
Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaf fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstgt werden.
§ 4
Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1)
Aufnahme:
a)
Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingar
-
tenwesen interessierte Personen werden.
b)
Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriflicher Aufnah
-
mevertrag erforderlich. Dieser wird mit Aushändigung
einer schriflichen Aufnahmebestätgung wirksam.
8
c)
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
d)
Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaf stehen den
Mitgliedern alle Mitgliedsrechte zu.
e)
Die Mitgliedschaf ist Voraussetzung für die Begründung
eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein. Sie
muss bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bestehen.
f)
Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Soweit das
Ehrenmitglied nicht bereits Vereinsmitglied ist, kommt die
Mitgliedschaf durch Annahme durch den Driten zustan
-
de. Ehrenmitglieder erhalten folgende Sonderrechte:
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
(2)
Beendigung:
a)
Die Mitgliedschaf erlischt durch Tod, Austrit, Ausschluss
oder nach Vereinbarung.
b)
Der Austrit erfolgt durch schrifliche Erklärung des Mit
-
glieds bis zum driten Werktag im Juni gegenüber dem
Vorstand, er wird in diesem Falle am 30. November dessel
-
ben Jahres wirksam (entsprechend § 9 Abs. 2 BKleingG).
c)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ihm die Kündigung des Kleingartenpachtvertrags
gemäß den §§ 8 oder 9 Abs. 1 Zifer 1 BKleingG erklärt
wird.
Diese lauten derzeit:
§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
1.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für min-
8
9
destens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb
von zwei Monaten nach schriflicher Mahnung die fällige
Pachtzinsforderung erfüllt oder
2.
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück
geduldete Personen so schwerwiegende Pfichtverlet
-
zungen begehen, insbesondere den Frieden in der Klein-
gärtnergemeinschaf so nachhaltg stören, dass dem Ver
-
pächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
§ 9: Ordentliche Kündigung
(1)
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kün-
digen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriflichen
Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische
Nutzung fortsetzt oder andere Verpfichtungen, die die
Nutzung des Kleingartens betrefen, nicht unerheblich
verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen
benutzt, das Grundstück unbefugt einem Driten über
-
lässt, erhebliche Bewirtschafungsmängel nicht inner
-
halb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder
sonstge Gemeinschafsleistungen für die Kleingartenan
-
lage verweigert.
d)
Ein Mitglied, das von dem Verein keinen Kleingarten ge
-
pachtet hat, kann auch aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
·
nach Fälligkeit und schriflicher Mahnung mit der Zah
-
lung von Beiträgen und sonstgen Gemeinschafsleis
-
tungen länger als zwei Monate im Rückstand ist,
·
gegen die Bestmmungen dieser Satzung bzw. gegen die
Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und An
-
ordnungen der Vereinsorgane wiederholt verstößt,
·
durch sein Verhalten die Gartengemeinschaf und das
Vereinsleben derart stört, dass eine Zusammenarbeit
nicht mehr zumutbar ist.
e)
Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
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§ 5
Die Rechte und Pfichten der Mitglieder
(1)
Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt
das Mitglied das Recht und die Pficht zur kleingärtnerischen
Nutzung; es ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.
Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie
ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der Fami
-
lienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartenge
-
meinschaf verantwortlich.
(2)
Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätgung
innerhalb der Gartengemeinschaf verpfichtet. Es hat Ver
-
einsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Bei
-
träge und Umlagen termingerecht zu zahlen.
(3)
Es hat sich an der Gemeinschafsarbeit zu beteiligen und als
Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschafsarbeit den hier
-
für vom Vorstand durch Beschluss festgesetzten Betrag zu
entrichten, § 26 Abs. 3.
(4)
Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die
gewöhnliche Geschäfstätgkeit hinaus kann die Mitglieder
-
versammlung für den jeweiligen Einzelfall bis zur Erreichung
des festzulegenden Sparziels die Erhebung einer Umlage be
-
schließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum ____-fachen
des Mitgliedsbeitrags betragen.
§ 6
Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
10
11
§ 7
Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im
ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie ist ferner zu berufen,
wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriflich unter An
-
gabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2)
Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist
von mindestens 14 Tagen schriflich mit Angabe von Ort, Zeit
und Tagesordnung einzuberufen (Aushang in der Gartenanla
-
ge genügt).
(3)
Die Mitgliederversammlung kann auch ohne gleichzeitge
Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort im
Wege der elektronischen Kommunikaton (z. B. Telefon- oder
Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus
Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon
(sog. hybride Veranstaltung) durchgeführt werden. Ob die Mit
-
gliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elek
-
tronischen Kommunikaton oder als hybride Veranstaltung
durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder
-
versammlung ist im Fall des § 7 Abs. 1 S. 2 in Präsenz durchzu
-
führen, wenn dies in dem Mitgliederverlangen beantragt wird.
(4)
Die Mitgliederversammlung beschließt in sämtlichen Vereins
-
angelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zu
-
ständig ist.
Ihr obliegen vor allem
a)
Entgegennahme des Geschäfsberichts, des Kassenbe
-
richts, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätgkeits
-
berichte (Fachberatung usw.),
b)
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
c)
Genehmigung des Haushaltsplans mit den im Geschäfs
-
jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, Festset
-
12
zung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags, sonstger
Beiträge und Umlagen sowie die Beschlussfassung über
Rücklagen. Beiträge übergeordneter Verbände (Bezirks-/
Stadtverband, Landesverband und Bundesverband) kön
-
nen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durch
Beschluss des Vorstands festgesetzt und auf die Mitglie
-
der umgelegt werden.
d)
Wahl von Vorstandsmitgliedern,
e)
Wahl von zwei Kassenprüfern und einer Ersatzperson, die
unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Ver
-
einskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben. Die
Amtszeit beträgt vier Jahre.
f)
Wahl der Delegierten des Vereins zur Mitgliederversamm
-
lung des Bezirks-/Stadtverbands; dabei muss wenigstens
ein Delegierter Vorstandsmitglied sein,
g)
Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederver
-
sammlung in ein Amt gewählt worden sind,
h)
Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie
über wichtge Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand un
-
terbreitet werden,
i)
Satzungsänderungen,
j)
Aufösung des Vereins,
k)
Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit
ihr diese durch Satzungsbestmmungen zugewiesen sind.
(5)
Gültge Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten ge
-
fasst werden, die den Mitgliedern mit der schriflichen Ein
-
berufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wur
-
den. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können jederzeit
schriflich und mündlich gestellt werden.
(6)
Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind
– unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – be
-
schlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden oder von seinem
Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall bestmmt die Mit
-
gliederversammlung einen Versammlungsleiter.
12
13
(7)
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stmmenmehr
-
heit der anwesenden Mitglieder. Ungültge Stmmen bzw.
Stmmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stmmen
-
gleichheit gilt als Ablehnung. Abgestmmt wird in der Regel
durch Handzeichen, auf Antrag eines Dritels der anwesen
-
den Mitglieder jedoch schriflich durch Stmmzetel. Bei An
-
gelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betref
-
fen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stmmberechtgt.
Bei solchen Abstmmungen zählt für jede Kleingartenparzel
-
le nur eine Stmme. Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern
kann die Stmme nur einheitlich abgegeben werden. Wird
die Stmme nicht einheitlich abgegeben, ist die Stmme als
ungültg zu werten.
(8)
Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstmmung mehr
als die Hälfe der abgegebenen Stmmen erhält. Ergibt sich
keine einfache Stmmenmehrheit, so fndet ein zweiter Wahl
-
gang stat, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen
Stmmen erhält (relatve Mehrheit). Bei Stmmengleichheit
wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stmmengleichheit
entscheidet das Los.
(9)
Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, be
-
dürfen der Mehrheit von zwei Driteln der anwesenden Mit
-
glieder.
(10)
Die Änderung des Zwecks sowie die Aufösung des Vereins
können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hier
-
zu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden,
wenn mindestens die Hälfe der Vereinsmitglieder hierbei an
-
wesend ist. Wird die erforderliche Anzahl der anwesenden
Vereinsmitglieder nicht erreicht, wird in einer neu einberufe
-
nen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder, mit Zweidritelstmmenmehrheit
beschlossen.
14
(11)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Mo
-
natsfrist zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter
sowie dem Schrifführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied
ist berechtgt, die Niederschrif einzusehen. Der Vorstand
bestmmt den Ort und die Zeit für Einsichtnahmen. In der
Gartenanlage ist eine Miteilung über die Fertgstellung und
die Möglichkeit zur Einsichtnahme auszuhängen. Die Nieder
-
schrif gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Monaten
nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt.
Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung hierüber.
§ 8
Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung
(1)
Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
(2)
Dem Vorstand gehören an:
a)
der Vorsitzende
b)
der Stellvertreter
c)
der Schrifführer
d)
der Kassierer
e)
der Fachberater
f)
bis zu vier Beisitzer
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Verei
-
nigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3)
Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversamm
-
lung auch ohne vorherige schrifliche Ankündigung in einer
Einladung zur Mitgliederversammlung beschließen und so
-
dann die Beisitzer wählen.
(4)
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch
bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitglieder
-
versammlung im Amt.
14
15
(5)
Die Wahl der in Absatz 2 Buchstaben a–d genannten Vor
-
standsmitglieder erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich ein
Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Läuf
die Amtszeit der in Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder
in diesem Sinne nach der bis zur Annahme dieser Satzung
bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erst
-
mals der Vorsitzende für vier Jahre, der Stellvertreter für drei
Jahre, der Schrifführer für zwei Jahre und der Kassierer für
ein Jahr gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für
die Dauer von vier Jahren gewählt.
(6)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitg aus, so ist in der
nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine
Neuwahl vorzunehmen.
(7)
Die Vorstandsmitglieder hafen dem Verein nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
(8)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein
Stellvertreter, der Schrifführer und der Kassierer. Der Verein
wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB
in Gemeinschaf vertreten, von denen mindestens eines der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
(9)
Rücktrite und/oder Änderungen im Vorstand sowie Sat
-
zungsänderungen sind unmitelbar dem Bezirks-/Stadtver
-
band zu melden.
§ 9
Das Verfahren in den Vorstandssitzungen
und die Zuständigkeiten des Vorstands
(1)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter,
in Textorm unter Angabe der Tagesordnung einberufen und
geleitet werden. Die Einladung ist jedem Vorstandsmitglied
16
unter Beifügen der Tagesordnung zu übersenden. Die Über
-
sendung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Die letzte
dem Vorstand bekannte Adresse ist verbindlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe
seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stmmenmehrheit. Bei Stmmengleichheit entschei
-
det die Stmme des Sitzungsleiters.
(2)
Sitzungen des Vorstands können auch ohne gleichzeitge
Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort im
Wege der elektronischen Kommunikaton (z. B. Telefon- oder
Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus
Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon
(sog. hybride Veranstaltung) durchgeführt werden. Über die
Art der Durchführung der jeweiligen Sitzung entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3)
Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrif anzu
-
fertgen, welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrif ist in der nächsten Sit
-
zung des Vorstands bekannt zu geben.
(4)
Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf und spätestens
sechs Tage vor einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:
a)
die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
b)
die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie
nicht ein Vorstandsamt oder ein sonstges, ihnen von der
Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden,
c)
die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder,
d)
die Kündigung des Kleingartens gemäß den §§ 8 und 9
Abs. 1 BKleingG,
e)
die Schlichtung von Streitällen aus dieser Satzung und
dem Pachtvertrag gemäß den §§ 21, 22 sowie die Ertei
-
lung von Verweisen und Verwarnungen,
16
17
f)
die Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Mitglie
-
derversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden
sollen,
g)
die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung
des Haushaltsplanes,
h)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i)
die Festlegung der Gemeinschafsarbeit einschließlich
Vertretung und fnanzieller Abgeltung bei Säumnis,
j)
die Bestellung des Wertermitlers bzw. des Wertermit
-
lungsausschusses,
k)
die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nut
-
zungsberechtgten gegen die Wertermitlung,
l)
die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mit
-
gliederversammlung übertragen werden,
m)
die Bestmmung der Gartenobleute und sonstger Mit
-
arbeiter,
n)
die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur
Durchführung von besonderen oder vorübergehenden
Vereinsaufgaben,
o)
die Festlegung der Grundsätze der Gartenbewirtschaf
-
tung und -gestaltung nach § 27 und der Zulässigkeit von
Einrichtungen nach § 29,
p)
die Festsetzung der von den übergeordneten Verbänden
(Bezirks-/Stadtverband, Landesverband, Bundesverband)
erhobenen Beiträge und die Umlage dieser Beiträge ge
-
genüber den Mitgliedern.
(5)
Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks
erforderlichen Maßnahmen. Er hält die Mitglieder dazu an,
ihre Pfichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu er
-
füllen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung
vor.
(6)
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen
Geschäfsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung
für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
18
(7)
Der Schrifführer hat über jede Sitzung des Vorstands und
der Mitgliederversammlung eine Niederschrif anzufertgen
und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschrifen
sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter
zu unterzeichnen. Die Niederschrifen sind in Kopie an die
Vorstandsmitglieder zu übersenden. Eine Übersendung in
elektronischer Form (E-Mail) genügt.
(8)
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnah
-
megebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder
ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und
Ausgaben. Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins so
-
wie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat in
besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehe
-
nen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für
den Verein gegen seine alleinige Quitung in Empfang. Er darf
Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters,
leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlich
-
keiten. Nicht benötgte Bankbestände sind verzinslich anzu
-
legen.
(9)
Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die
Geschäfsführung Auskunf zu erteilen und ihnen Einsicht
in den Schrifverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse
und Bestände zu gewähren.
(10)
Der Fachberater ist für die Beachtung der Regelungen zur
kleingärtnerischen Nutzung sowie der Belange des Umwelt-
und Naturschutzes im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
sowohl in den einzelnen Parzellen als auch auf den Gemein
-
schafsfächen fachlich zuständig. Hierzu gehört insbesonde
-
re die Beratung und Schulung der Mitglieder hinsichtlich der
kleingärtnerischen Gestaltung der Parzelle sowie der Erzeu
-
gung von Obst und Gemüse - und er betreut und berät neue
Mitglieder während und unmitelbar nach der Gartenübergabe.
18
19
§ 10
Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
(1)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehren
-
amtlich tätg. Vereinsmitgliedern kann im Einzelfall, der im
Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstandene Aufwand
entsprechend den steuerrechtlichen Vorschrifen erstatet
werden.
(2)
Die bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vor
-
standsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederver
-
sammlung angemessene Vergütungen für ihren Arbeits- oder
Zeitaufwand (Tätgkeitsvergütungen) erhalten.
(3)
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätgkeit übersteigen, können hauptamtliche
Kräfe eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf die An
-
gemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu
richten. Es ist ein schriflicher Arbeitsvertrag abzuschließen,
der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsver
-
trag ist vom Vorstand zu genehmigen.
§ 11
Das Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäfsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Die Aufösung des Vereins
(1)
Wird die Aufösung des Kleingartenvereins oder die Änderung
seines Zwecks und der Aufgaben (§§ 2, 3) auf einer dafür ein
-
berufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise
beschlossen, so erfolgt die Liquidaton durch den Vorstand.
20
(2)
Bei Aufösung oder Aufebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
den Bezirks-/Stadtverband
_________________________________________________________________________ ,
der es unmitelbar und ausschließlich zur Förderung der unter
§ 2 der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingar
-
tenwesens) zu verwenden hat.
20
21
Teil II: Rechte und Pfichten aus dem Pachtvertrag
§ 13
Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten
(1)
Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nut
-
zungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Klein
-
gartenpachtvertrags mit dem Vorstand auf der Grundlage der
Entscheidung des Vorstands (§ 9 Abs. 4 Buchstabe c). Vor
-
aussetzung ist die schrifliche Zuweisung eines Gartens durch
den Vorstand durch Abschluss einer gesonderten Pachtver
-
einbarung (Pachtverhältnis) unter Anerkennung der Verbind
-
lichkeit der Satzung und der in den Teilen II bis IV getrofenen
Regelungen.
(2)
Im Übrigen gelten die Vorschrifen des Bundeskleingarten
-
gesetzes sowie die Bestmmungen des Bürgerlichen Gesetz
-
buchs über die Pacht/Miete.
(3)
Das Pachtverhältnis kann auch mit Ehepartnern oder einge
-
tragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet wer
-
den. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehepartnern
oder eingetragenen Lebenspartnern auf Antrag den Garten
durch Abschluss eines Pachtvertrags gemeinsam zu.
(4)
Mehrere Personen als Pächter hafen für alle Verpfichtun
-
gen aus dem Pachtverhältnis als Gesamtschuldner. Willens
-
erklärungen, die das Pachtverhältnis betrefen, müssen von
und gegenüber sämtlichen Pächtern abgegeben werden.
Die Pächter bevollmächtgen sich jederzeit widerrufich zum
Empfang solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für
die Entgegennahme einer Kündigung. Ausgenommen sind
jedoch der Ausspruch einer Kündigung sowie der Abschluss
von Pachtaufebungs- und -änderungsverträgen.
22
§ 14
Die Rechte und Pfichten aus dem Pachtverhältnis
(1)
Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und dem Klein
-
gartenverein begründeten Pachtverhältnisses das Recht und
die Pficht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewie
-
senen Gartens.
(2)
Er ist berechtgt und verpfichtet, bei der Gestaltung und
Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken. Alle anfallenden
Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig.
(3)
Die aufgrund des Pachtverhältnisses zu entrichtende Pacht
ist an den Verein unter Berücksichtgung von § 5 Abs. 1 S. 2
BKleingG termingerecht zu entrichten.
(4)
Der Vorstand ist berechtgt, die Gärten nach rechtzeitger An
-
meldung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einmal
im Jahr zu besichtgen. Der Pächter hat dies zu dulden.
§ 15
Die Nutzung des Gartens durch den Pächter
(1)
Der Pächter ist nicht berechtgt, seinen Garten ganz oder
teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nut
-
zung und Betätgung sind untersagt.
(2)
Das Dauerbewohnen der Laube oder der Parzelle oder die
Verlagerung des regelmäßigen Lebensmitelpunkts in die
Laube oder die Parzelle sind unzulässig. Gelegentliches Über
-
nachten in der Laube oder der Parzelle ist jedoch erlaubt.
§ 16
Die Pfichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten
Verpfichtungen des Vereins gegenüber Driten (z. B. dem Grund
-
22
23
stückseigentümer, Nachbarn oder sonstgen Betrofenen) sind,
soweit sie den Nutzer des Gartens betrefen, von diesem als Ver
-
tragspficht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören
insbesondere Unterlassungs-, Beseitgungs-, Duldungs- und Hand
-
lungspfichten.
§ 17
Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus
ergebenden Rechte und Pfichten
(1)
Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisaton und
Pächter endet
a)
durch einvernehmliche Aufebung zwischen Verein und
Pächter,
b)
bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der §§ 7,
8, 9 Abs. 1 Zifern 1, 2, 5 BKleingG,
c)
bei Tod des Pächters gemäß § 12 BKleingG,
d)
durch schrifliche Kündigung des Pächters mit einer Frist
von sechs Monaten, spätestens bis zum driten Werktag
im Juni eines Jahres zum Ablauf des 30. November des
-
selben Jahres.
(2)
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Garten voll
-
ständig geräumt an den Verein herauszugeben. Der Garten
-
pächter ist jedoch berechtgt, Aufwuchs, sonstge Einrichtun
-
gen und die Gartenlaube in dem Garten zu belassen, die nach
der durchzuführenden Wertermitlung (§ 18) bewertet und
die vom Nachpächter entsprechend entschädigt werden. Alle
anderen Aufauten, Einrichtungen, Aufwuchs und Anpfan
-
zungen hat der Gartenpächter vorbehaltlich einer abweichen
-
den Vereinbarung zu enternen.
(3)
Der Pächter ist verpfichtet, an der Wertermitlung mitzuwir
-
ken, insbesondere das Betreten des Gartens zu dulden.
24
(4)
Der abgebende Pächter trägt die Kosten der Wertermitlung.
(5)
Der Vorstand ist berechtgt, Kosten für die Beseitgung et
-
waiger Mängel des Gartens (vertragswidrige/-r, satzungswid
-
rige/-r Aufwuchs, sonstge Einrichtungen und Gartenlaube,
Verstöße gegen die Gartenordnung, Satzung oder BKleingG)
zu schätzen. Der Arbeitsaufwand wird mit dem vom Vorstand
festgelegten Stundensatz für nicht geleistete Gemeinschafs
-
stunden bewertet. Ein darüberhinausgehender Anspruch des
Vereins gegen den Pächter bleibt hiervon unberührt.
(6)
Der Pächter ist verpfichtet, den Garten bis zur Rückgabe in
einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen; macht er von
seinem Recht Gebrauch, Aufwuchs, sonstge Einrichtungen
und die Gartenlaube gemäß § 17 Abs. 2 an den Nachfolge
-
pächter zu übereignen, muss der Garten bei der Rückgabe
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen den Satzungsre
-
gelungen, der Gartenordnung und den Vorschrifen des Bun
-
deskleingartengesetzes entsprechen.
(7)
Gibt der Pächter den Garten nach Ablauf der Pachtzeit nicht
zurück oder nutzt er mit oder ohne Zustmmung des Vereins
den Garten weiter, so hat er an den Verein eine Entschädi
-
gung nach § 546 a BGB zu leisten. Er hat zusätzlich die in
-
soweit entstandenen weiteren Kosten (FED-Versicherung,
Wasser, Elektrizität) zu ersetzen.
(8)
Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses
fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pacht
-
verhältnisses. § 545 BGB gilt nicht.
§ 18
Durchführung der Wertermittlung und Entschädigung
(1)
In der Regel vor Beendigung des Pachtverhältnisses fndet auf
Grundlage der Richtlinien für Wertermitlung von Aufwuchs,
sonstge Einrichtungen und Gartenlauben für Kleingärten des
24
25
Landesverbands Westalen und Lippe der Kleingärtner e.V.
eine Wertermitlung durch den vom Vorstand beaufragten
Wertermitler oder Wertermitlerausschuss stat. Maßgebend
für diese Wertermitlung sind auch ein eventuell bestehender
Bepfanzungs- und Sanierungsplan sowie hierzu gefasste Ver
-
einsbeschlüsse.
Über die Wertermitlung wird ein Wertermitlungsprotokoll er
-
stellt. Darin wird der Wert des in dem Garten verbleibenden
Aufwuchs, der sonstgen Einrichtungen und der Gartenlaube
angegeben (Summe der Wertermitlung). Der Vorstand ergänzt
das Wertermitlungsprotokoll um etwaige Mängel und die für
die Beseitgung geschätzten Kosten im Sinne des § 17 Abs. 5.
Die Kosten der Wertermitlung werden in Abzug gebracht.
Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrif des
Wertermitlungsprotokolls mit dem schriflichen Hinweis,
dass eventuelle Einwände innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung schriflich gegenüber dem Vorstand erhoben wer
-
den können. Werden Einwände erhoben, stellt der Vorstand
die Summe der Wertermitlung und die Kosten nach nochma
-
liger Prüfung schriflich ggf. durch Korrektur des Wertermit
-
lungsprotokolls fest und übersendet dieses dem Pächter mit
dem schriflichen Hinweis, dass gegen diese Feststellung in
-
nerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriflich Beschwerde
bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbands
erhoben werden kann. Vor dessen Entscheidung ist eine Kla
-
geerhebung nicht zulässig.
(2)
Der Pächter schließt mit dem Nachfolgepächter über den be
-
werteten Aufwuchs, die sonstgen Einrichtungen und die Gar
-
tenlaube einen schriflichen Kaufvertrag, der als Kaufpreis die
Summe der Wertermitlung ausweist. Der Vertrag muss durch
den Verein, vertreten durch den Vorstand, durch Unterschrif
zur Wirksamkeit genehmigt werden. Er hat gegen den Nach
-
folgepächter einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Er
26
bevollmächtgt den Verein, vertreten durch den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB, unwiderrufich, die Übereignung an den
Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen.
(3)
Das Wertermitlungsprotokoll ist dem Nachfolgepächter
schriflich bekannt zu geben. Ein höherer Betrag als die Sum
-
me der Wertermitlung darf für die in dem Wertermitlungs
-
protokoll genannten Gegenstände weder geleistet noch ent
-
gegengenommen werden.
(4)
Der Nachfolgepächter ist verpfichtet, den Kaufpreis (die
Summe der Wertermitlung) an den Verein zu zahlen. Soweit
der Verein an den bisherigen Pächter eine Entschädigung
zahlt, trit er damit in Vorlage für den Nachfolgepächter.
(5)
Der Verein ist berechtgt und verpfichtet, die Zahlung des
Kaufpreises an sich zu verlangen. Der Vorstand zieht von dem
Kaufpreis die Kosten gemäß § 17 Abs. 5, die Kosten der Wert
-
ermitlung sowie etwaige Forderungen des Vereins gegen den
Pächter ab (z. B. ausstehende Pacht, Mitgliedsbeiträge, Kos
-
ten für Strom, Gas und Wasser, Ersatzzahlungen für nicht ab
-
geleistete Gemeinschafsstunden) und erstellt hierüber eine
Endabrechnung, die dem Pächter übersandt wird. Dabei be
-
rücksichtgt der Vorstand, wenn Mängel zwischenzeitlich be
-
seitgt wurden oder weitere hinzugekommen sind. Die End
-
abrechnung weist die Summe der Wertermitlung abzüglich
der Kosten und Forderungen aus. Die Summe stellt die vom
Verein an den Pächter weiterzugebende Entschädigung dar.
(6)
Ist nach Übergabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger
vorhanden oder kann der Garten zu der Summe der Wert
-
ermitlung nicht vergeben werden, so hat der frühere Pächter
keinen sofort fälligen Anspruch gegen den Verein auf Auszah
-
lung der Entschädigung. Die Zahlung der Entschädigung kann
nur in solcher Höhe und erst dann verlangt werden, wenn der
Verein von dem Nachfolgepächter eine entsprechende Zah
-
26
27
lung erhalten hat.
(7)
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwal
-
tung der entschädigungspfichtgen Gegenstände durch den
Verein als Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum
Zeitpunkt einer Neuverpachtung.
(8)
Für die Beseitgung von Mängeln und Gegenständen, die erst
nach dem Zeitpunkt der Wertermitlung erkannt und festge
-
stellt werden, ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum
der Übergabe des Gartens eine Sicherheitsleistung von min
-
destens 250 € und höchstens 10 % der Summe der Wert
-
ermitlung einzubehalten. Der Vorstand kann durch Beschluss
im Einzelfall auf einen solchen Sicherheitseinbehalt verzich
-
ten. Der Sicherheitseinbehalt ist nicht zu verzinsen.
(9)
Kann der Garten zu der Entschädigungssumme nicht inner
-
halb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhält
-
nisses durch den Verein weitervergeben werden, hat der Vor
-
stand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über
eine billige Entschädigung zu fnden. Kommt keine Einigung
zustande, so ist der Vorstand berechtgt, den auszuzahlen
-
den Betrag nach billigem Ermessen gemäß § 317 Abs. 1 BGB
niedriger festzusetzen. Der Betrag soll 70 % des Entschädi
-
gungsbetrags nicht unterschreiten. Die Entscheidung ist dem
scheidenden Pächter schriflich mit Begründung bekannt zu
geben. Dabei ist er auf sein Wegnahmerecht nach den §§ 539
Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Das Wegnahmerecht
ist binnen einer Frist von drei Monaten auszuüben. Die Frist
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, der die Entschä
-
digung festsetzt, an den Pächter.
§ 19
Die Abwicklung des Pachtverhältnisses
bei Tod eines Pächters
(1)
Beim Tod des Pächters (§ 12 BKleingG) werden Rechtsnach
-
28
folger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fort
-
setzung des Pachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröf
-
netes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.
(2)
Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszu
-
zahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchsberechtg
-
ten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten
der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinter
-
legungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er
wird damit von seiner Leistungspficht frei.
(3)
Ein Pachtverhältnis, das Ehepartner gemeinschaflich ge
-
schlossen haben, wird beim Tode eines Ehepartners mit dem
überlebenden Ehepartner fortgesetzt; dasselbe gilt für Part
-
ner einer eingetragenen Lebenspartnerschaf. Eine Entschä
-
digungszahlung durch den Verein fndet in diesem Falle nicht
stat. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden
Pächters und der Erben untereinander.
(4)
Ein Eintritsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für
seinen Ehepartner oder Lebenspartner besteht nicht.
§ 20
Die Abwicklung des Pachtverhältnisses
bei der Kündigung der Gesamtanlage
Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch
den Verpächter oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise
herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1 Zifern 4–6 BKleingG), erhält
die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingar
-
ten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mitel
sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.
28
29
Teil III: Schlichtungsverfahren
§ 21
Zuständigkeit
(1)
Gegen Vorstandsbeschlüsse über
a)
die Ausschließung von Vereinsmitgliedern,
b)
die Kündigung des Kleingartens gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1
BKleingG sowie
c)
schrifliche Abmahnungen von Mitgliedern und/oder
Pächtern im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ist die
Beschwerde zulässig. Der Ablauf der vereinsinternen
Schlichtung richtet sich nach § 22.
(2)
Gegen endgültge Vorstandsbeschlüsse nach § 21 Abs. 1 lit.
a) und b) steht dem betrofenen Mitglied nach Durchlaufen
der vereinsinternen Schlichtung (§ 22) das Rechtsmitel der
Beschwerde zu, über welche der Schlichtungsausschuss des
zuständigen Bezirks-/Stadtverbands endgültg entscheidet.
Der Ablauf der Verbandsschlichtung richtet sich nach § 23.
§ 22
Die Durchführung des vereinsinternen
Schlichtungsverfahrens
(1)
Der Vorstandsbeschluss nach § 21 Abs. 1 ist dem Betrofenen
schriflich mit Begründung und einer Abschrif der Nieder
-
schrif der Vorstandssitzung zuzustellen. Dabei ist das Mit
-
glied auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 22 Abs. 2
schriflich hinzuweisen.
(2)
Gegen diesen Beschluss kann das betrofene Mitglied inner
-
halb von 14 Tagen nach Zustellung schriflich, unter Angabe
von Gründen, Beschwerde beim Vorstand des Vereins einle
-
gen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang
der Beschwerde beim Vorstand.
30
(3)
Wird fristgerecht Beschwerde eingelegt, führt der Vorstand
die vereinsinterne Schlichtung durch, indem eine weitere Vor
-
standssitzung mit dem Beschwerdegegenstand als Tagesord
-
nungspunkt durchgeführt wird.
(4)
Das betrofene Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der
Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhan
-
delnden Gegenstände schriflich zu laden.
(5)
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gele
-
genheit zu geben, sich zu rechtertgen. Die Vertretung durch
einen vereinsfremden Driten (z. B. Rechtsanwalt) in der Sit
-
zung ist ausgeschlossen.
(6)
Bei Nichterscheinen des geladenen Mitglieds wird ohne die
-
ses verhandelt und beschlossen.
(7)
Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden
und dem Betrofenen schriflich mit Begründung zuzustellen.
Dabei ist in den Fällen des § 21 Abs. 1 lit. a) und b) auf die
Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 Abs. 1 schriflich hin
-
zuweisen.
(8)
Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfah
-
renskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest
und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
(9)
Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrif anzu
-
fertgen und den Beteiligten zu übersenden.
§ 23
Die Verbandsschlichtung
(1)
Gegen den Beschluss des Vorstands nach § 22 in den Fällen
des § 21 Abs. 1 lit. a) und b) kann das betrofene Mitglied
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriflich, unter An
-
30
31
gabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss
des zuständigen Bezirks-/Stadtverbands einlegen.
(2)
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaf rügt.
(3)
Wird fristgerecht Beschwerde eingelegt, wird in einer Sitzung
des Schlichtungsausschusses die Verbandsschlichtung durch
-
geführt.
(4)
Das Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung
schriflich zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mit
-
glied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtert
-
gen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Driten (z. B.
Rechtsanwalt) in der Sitzung ist ausgeschlossen.
(5)
Bei Nichterscheinen des geladenen Mitglieds wird ohne die
-
ses verhandelt und beschlossen.
(6)
Der Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbands
-
instanz endgültg. Die Entscheidung wird dem Mitglied
schriflich mit Begründung unter Beifügung des Sitzungspro
-
tokolls zugestellt. Die Kosten der Verbandsschlichtung setzt
der Schlichtungsausschuss gemäß den Regelungen der Ver
-
bands-/Bezirkssatzung in seiner Entscheidung fest und ent
-
scheidet, wer diese zu tragen hat.
§ 24
Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges
Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durch
-
führung des Verfahrens nach den vorgenannten Vorschrifen der §§
21–23 zulässig.
32
Teil IV: Gartenordnung
Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses
zwischen Organisation und Pächter
§ 25 Grundlagen
(1)
Der Verein ist berechtgt, die Ordnung innerhalb des Vereins
und die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen durch eine
Gartenordnung zu regeln. Die Gartenordnung in ihrer jeweils
aktuellen Fassung ist Teil der mit den einzelnen Pächtern ab
-
geschlossenen Pachtverträge, soweit ihr nicht Vereinbarun
-
gen mit Driten und daraus resulterende Beschränkungen
sowie öfentlich-rechtliche Vorschrifen und Satzungen ent
-
gegenstehen. Diese haben gegenüber der Gartenordnung
Vorrang.
(2)
Die Gartenordnung ist aufgrund eines Vorschlags des Vor
-
stands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr
-
heit zu beschließen. Die Gartenordnung sowie etwaige Än
-
derungen an der Gartenordnung sind durch Aushang in der
Anlage bekannt zu geben. Grundlage einer Gartenordnung
ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem
Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene Zwischen- oder Ge
-
neralpachtvertrag und der ggf. mit der Gemeinde erstellte
Gesamtplan sowie das BKleingG in der jeweils gültgen Fas
-
sung. Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter
gemeinsame Aufgaben und Pfichten.
(3)
Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öfentlichen Grüns.
Sie ist als Gemeinschafsanlage einzurichten, zu nutzen und
der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstäte zu
-
gänglich zu machen. Hierfür legt der Verein die Öfnungszei
-
ten der Anlage fest.
32
33
(4)
Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter
zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung
verpfichtet. § 9 Abs. 1 Zifer 2 BKleingG bleibt unberührt.
§ 26 Die Pfege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung
(1)
Die Pfege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der
Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins, soweit dies nicht
einem Driten obliegt. Dabei können die Gartenpächter ent
-
sprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu
persönlichen Arbeitsleistungen und/oder zu Umlagen in Geld
durch den Vorstand herangezogen werden.
(2)
Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschafsarbeit zur
Pfege, Unterhaltung, Erhaltung und Gestaltung der Klein
-
gartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle
Kleingartenpächter verbindlich festgelegt.
(3)
Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschafsarbeit
nicht, so trit an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender,
durch Vorstandsbeschluss festgelegter angemessener Geld
-
betrag. Der Geldbetrag hat sich an der tatsächlich angefal
-
lenen Arbeit zu orienteren und darf pro nicht abgeleisteter
Gemeinschafsstunde das Dreifache des jeweils gültgen Min
-
destlohns nicht überschreiten.
(4)
Vertretung und Ersatzleistung sind nach schriflicher Geneh
-
migung in Ausnahmefällen zulässig.
(5)
Ehrenamtliche Tätgkeit in einer Kleingartenorganisaton wird
auf die Gemeinschafsarbeit angerechnet.
(6)
Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgen
-
den Jahre übertragbar und werden nicht entschädigt; über
Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
34
§ 27
Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung
und -gestaltung
(1)
Bei der Bewirtschafung der gesamten Kleingartenanlage und
der Kleingärten einschließlich der Gestaltung der Gemein
-
schafsfächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes
(§ 3 Abs. 1 BKleingG) zu beachten. Die heimische Flora und
Fauna sind durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu
fördern.
(2)
Die Bewirtschafung des Gartens erfolgt durch den Pächter
und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Zeitweise
Nachbarschafshilfe ist gestatet.
(3)
Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ord
-
nungsgemäß zu bewirtschafen. Feldmäßige Bestellung und
die ausschließliche Nutzung als Ziergarten und/oder Freizeit
-
garten sind untersagt.
(4)
Mindestens ein Dritel der Gesamtläche der Parzelle ist für
die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten für
den Eigenbedarf zu nutzen. Wenigstens ein weiteres Dritel
ist für die Anpfanzung von Ziergehölzen, Blumen und den Ra
-
sen zu nutzen. Die Restläche kann für die sonstge Nutzung,
u. a. als Grundfäche für die Laube, für andere zulässige bauli
-
che Anlagen wie Gewächshäuser, Frühbeete und/oder Wege,
innerhalb der Gartenparzelle verwendet werden.
Nutzung des Kleingartens
a)
Grundsätze der Nachhaltgkeit und des Umwelt- und Na
-
turschutzes
I.
Der Verbrauch von Wasser ist sparsam zu gestalten.
Regenwasser ist in angemessener Weise über die
34
35
Dachfächen der Lauben zu sammeln und zu speichern.
Weiteres Oberfächenwasser ist durch Versickern auf
der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zu
-
rückzuführen.
II.
Auf die Verwendung torfaltger Erden und künstlich
hergestellten Substraten sollte verzichtet werden.
III.
Der Boden soll durch Bewuchs oder Mulchen vor Aus
-
trocknung und Erosion geschützt werden. Eine zuneh
-
mende Versiegelung des Bodens ist zu minimieren.
IV.
In jeder Parzelle ist eine Einrichtung zur Komposte
-
rung komposterbarer Pfanzenabfälle aus dem Garten
anzulegen. Für die Entsorgung nicht komposterba
-
rer Abfälle sind die Pächter unter Einhaltung etwai
-
ger Rechtsvorschrifen und kommunaler Regelungen
selbst verantwortlich.
V.
Auf die Verwendung von motorbetriebenen Gartenge
-
räten mit Verbrennungsmotor ist aus Gründen des Um
-
welt- und Immissionsschutzes möglichst zu verzichten.
b)
Bepfanzung der Kleingartenanlage und der Parzellen –
Gehölze, Obst und Gemüse
I.
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortan
-
sprüchen und der engen Nachbarschaf ergeben sich
Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Grundsätz
-
lich ist eine ausgewogene Artenvielfalt zu berücksicht
-
gen, insbesondere bei den Obstgehölzen. Der Standort,
die Anzahl, die Arten und die Kronenformen können im
Bepfanzungsplan oder in Gartenordnungen der Verei
-
ne oder Bezirks-/Stadtverbände festgelegt werden.
II.
Um der durch den Klimawandel zunehmenden Hitze
-
36
entwicklung im innerstädtschen Raum entgegenzu
-
wirken und für eine ausreichende Beschatung und
Abkühlung der Parzellen zu sorgen, sollte wo möglich
die Pfanzung großkroniger Obstbäume im Bereich der
Laube und Terrasse angestrebt werden.
III.
Park-, Wald- und Nadelbäume dürfen nur im Gemein
-
schafsgrün der Kleingartenanlage gepfanzt werden.
Dies sind insbesondere Bäume mit einer potenziellen
Kronenhöhe über zehn Metern. Auch ein Naturaufauf
dieser Bäume ist auf den Parzellen zeitnah zu enter
-
nen. Grundsätzlich ist die Pfanzung geeigneter Park-
und Waldbäume auf Gemeinschafsfächen zu fördern,
sofern keine anderen Belange dagegensprechen.
IV.
Der Gemüseanbau sollte bevorzugt auf Bodenbeeten
statfnden. Ergänzend können auch nicht fest verbau
-
te Hochbeete aufgestellt werden. Die Anzahl und Grö
-
ße von Hochbeeten kann durch Beschluss festgelegt
werden.
V.
Um eine größere Naturnähe und dadurch eine höhere
biologische Vielfalt in den Kleingärten zu erreichen, ist
die Pfanzung von gebietseigenen und insektenfreund
-
lichen Pfanzen zu fördern.
VI.
Bei der Rodung, der Umpfanzung und dem Auf-den-
Stock-Setzen von Bäumen und Sträuchern ist der
Schutzzeitraum des Bundesnaturschutzgesetzes, § 39
Abs. 5 Nummer 2, zwingend einzuhalten. Die Durch
-
führung dieser Maßnahmen ist nur in der Zeit vom 1.
Oktober bis zum 28. (29.) Februar gestatet.
c)
Pfanzenschutz und Düngung
I.
Pfanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksicht
-
36
37
gung der Prinzipien des integrierten Pfanzenschutzes
durchzuführen. Vorbeugende Schutzmaßnahmen sind
dabei dem Einsatz von Pfanzenschutzmiteln vorzuzie
-
hen. Insbesondere ist bei der Anpfanzung von Obst-
und Gemüsesorten auf deren allgemeine Robustheit
und Widerstandsfähigkeit zu achten.
II.
Der Einsatz von unkrautvernichtenden Pfanzen
-
schutzmiteln (Herbiziden) im Einzelgarten und auf den
Gemeinschafsfächen ist untersagt. Auch Ersatzstofe
(Grundstofe) wie Salze und Essig dürfen nicht zur Un
-
krautregulierung eingesetzt werden. Es dürfen nur die
für den Haus- und Kleingarten zugelassenen Pfanzen
-
schutzmitel angewendet werden. Durch Vertrag oder
Beschluss kann der Einsatz solcher Mitel gänzlich ver
-
boten werden.
III.
Für die Erzeugung von Obst und Gemüse ist eine Ge
-
sunderhaltung und ausreichende Versorgung des Bo
-
dens mit Nährstofen und Humus nötg. Dies geschieht
in erster Linie durch die Versorgung mit Kompost aus
garteneigener Kreislaufwirtschaf und natürlich-orga
-
nischen Düngemiteln. Auf den Einsatz von chemisch-
mineralischen Düngern sollte aus Gründen des Um
-
welt-, Natur- und Bodenschutzes verzichtet werden.
§ 28
Gartenlauben
(1)
Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Ein
-
richtungen. Hierbei handelt es sich um einen Baukörper. Sie
dürfen nur in der zulässigen Größe, 24 m² einschließlich über
-
dachten Freisitzes, an der im Gesamtplan vorgesehenen und
vom Vorstand nach Abstmmung mit der Behörde örtlich be
-
zeichneten Stelle errichtet werden.
38
(2)
Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen
Lauben bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des
Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche Bauge
-
nehmigung ein, diese gilt auch für An- und Umbauten. Bei
der Bauausführung sind Abweichungen von der genehmigten
Bauzeichnung unzulässig.
(3)
Auf Gesetz beruhende Verpfichtungen sind bei der Bauaus
-
führung zu beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung
seiner Laube wird dem Gartenpächter zur besonderen Pficht
gemacht.
(4)
Andere bauliche und sonstge Einrichtungen bedürfen vor
Baubeginn der schriflichen Genehmigung.
(5)
Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu enternen.
(6)
Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruchdieb
-
stahlschäden sowie anfallende Aufräum- oder Abbruch
-
arbeiten zu versichern. Sofern der Pächter nicht die Kollek
-
tvversicherung in Anspruch nimmt, sind entsprechende
Versicherungen dem Vorstand jährlich durch den Pächter
nachzuweisen, andernfalls erfolgt die Kündigung.
§ 29
Sonstige Einrichtungen und Aufbauten
(1)
Wegebeläge, z. B. Platen, Pfaster- und Kantensteine, müs
-
sen leicht enternbar und dürfen nicht fest mit dem Unter
-
grund verbunden sein.
(2)
Wege, Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestat
-
tet.
(3)
Pools sind in Kleingärten unzulässig. Davon ausgenommen
sind Kinderplanschbecken bis zu 300 Liter Füllmenge.
38
39
(4)
Gewächshäuser können ab einer Parzellengröße von 300 m²
mit einer Größe von 6 m² genehmigt werden. Ab einer Par
-
zellengröße von 400 m² können 8 m² genehmigt werden. Die
Gewächshäuser dürfen ausschließlich der kleingärtnerischen
Nutzung dienen. Ihre Errichtung erfolgt in fester Bauweise
aus industrieller Fertgung. Näheres regeln die Gartenordnun
-
gen der Bezirks-/Stadtverbände oder die örtlichen Pachtver
-
träge.
§ 30
Die vereinseigenen Einrichtungen
(1)
Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfeglich
zu behandeln. Erforderliche Versicherungen sind abzuschlie
-
ßen.
(2)
Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Ver
-
einslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesell
-
schafliche Zwecke des Vereins.
(3)
Die Jugendschutzbestmmungen und das Gaststätengesetz
sowie sonstge öfentlich-rechtliche Vorschrifen sind zu be
-
achten.
§ 31
Die Unterhaltung und Nutzung der Wegefächen
und die Pfege des Begleitgrüns
(1)
Die Wegeunterhaltung und Pfege des Begleitgrüns sind
Gemeinschafspfichten, soweit sie nicht Driten obliegen.
Hauptwege und Plätze innerhalb und ggf. auch außerhalb der
Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten;
bestehende vertragliche Vereinbarungen, Ortssatzungen und
gesetzliche Vorschrifen (Verkehrssicherungspfichten) sind
zu beachten.
40
(2)
Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt.
Ausnahmen gestatet der Vorstand.
§ 32
Die Ver- und Entsorgung in der Kleingartenanlage
(1)
Ver- und Entsorgungsleitungen sind – soweit keine anderen
Regelungen getrofen sind – als vereinseigene Anlagen zu er
-
stellen. Mit Zustmmung des Vorstands können die Garten
-
pächter Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihren Gärten
fachgerecht selbst verlegen oder verlegen lassen.
(2)
Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den Monaten Novem
-
ber bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein
eingestellt werden; die Leitungen sind zu entleeren.
§ 33
Die Abrechnung der Verbrauchskosten
Die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Strom sind anteilmäßig
oder nach dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch (Zwi
-
schenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen.
Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählerge
-
bühr, Verbrauch der Gemeinschafsanlagen) sind anteilig zusätzlich
auf alle Gartenpächter umzulegen.
§ 34
Tierhaltung
(1)
Kleinterhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung
und ist daher untersagt.
(2)
Das Halten von Hunden, Katzen, Großvieh und Tauben in den
Parzellen ist untersagt. Mitgeführte Hunde sind außerhalb
der eigenen Parzelle anzuleinen.
40
41
(3)
Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestmmt die
Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnah
-
men. Der Bienenhalter hat eine Bienenhalter-Hafpfichtver
-
sicherung nachzuweisen.
§ 35
Die Folge vertragswidrigen Verhaltens
(1)
Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pfege des Gemein
-
schafslebens beizutragen, Ruhe und Ordnung zu halten und
gute Nachbarschaf zu pfegen.
(2)
Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Satzung und einer
auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Gartenordnung.
Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten.
(3)
Verstöße gegen die Satzung oder eine auf Grundlage dieser
Satzung erlassene Gartenordnung, die nach schriflicher
Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstands
nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Ver
-
letzung des Pachtvertrags und berechtgen zur Kündigung
des Einzelpachtvertrags (§ 9 Abs. 1 Zifer 1 BKleingG) und
der Mitgliedschaf.
42
Teil V: Schlussbestimmungen
§ 36
Die Aufhebung der bisherigen Satzung
Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und
durch diese ersetzt.
§ 37
Das Recht des Vorstands zur Satzungsänderung
oder -ergänzung
(1)
Der Vorstand wird ermächtgt, vom zuständigen Finanzamt
oder Vereinsregister sowie der Aufsichtsbehörde für die
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verlangte Änderungen
der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind
unverzüglich nach der Eintragung dieser Änderung im Ver
-
einsregister auf geeignete Weise zu informieren.
(2)
Angenommen in der Mitgliederversammlung am:
_________________________________________________________________________
(3)
Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht:
_________________________________________________________________________
_________________________________ , den __________________________________
42
43
Aufnahmebestätigung
Der Kleingartenverein _________________________________________________________
(bite den Vereinsnamen einsetzen)
hat durch den Vorstandsbeschluss vom ______________________ erlassen,
1)
_________________________________________ _________________________________________
Vorname
Name
_________________________________________ _________________________________________
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
2)
_________________________________________ _________________________________________
Vorname
Name
_________________________________________ _________________________________________
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
als Mitglied, die/den zu 1) Benannte/n, die/den zu 2) Benannte/n
als Ehegaten/Partnerschafsmitglied, aufzunehmen.
Die Mitgliedschaf beginnt mit folgenden Zahlungen
(Zutrefendes ankreuzen):
n
Aufnahmegebühr
______________________ €
n
Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr
______________________ €
auf das Vereinskonto, IBAN:
_____________________________________________
BIC _____________________________ , Name der Bank _____________________________
Die ausgehändigte Satzung des Vereins sowie frühere vom
Verein gefasste Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt.
__________________________________________ , den ______________________________________
__________________________________________ ___________________________________________
Unterschrif/en der Mitglieder
Unterschrifen des Vorstands
Exemplar für das Mitglied
44
44
45
Aufnahmebestätigung
Der Kleingartenverein _________________________________________________________
(bite den Vereinsnamen einsetzen)
hat durch den Vorstandsbeschluss vom ______________________ erlassen,
1)
_________________________________________ _________________________________________
Vorname
Name
_________________________________________ _________________________________________
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
2)
_________________________________________ _________________________________________
Vorname
Name
_________________________________________ _________________________________________
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
als Mitglied, die/den zu 1) Benannte/n, die/den zu 2) Benannte/n
als Ehegaten/Partnerschafsmitglied, aufzunehmen.
Die Mitgliedschaf beginnt mit folgenden Zahlungen
(Zutrefendes ankreuzen):
n
Aufnahmegebühr
______________________ €
n
Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr
______________________ €
auf das Vereinskonto, IBAN:
_____________________________________________
BIC _____________________________ , Name der Bank _____________________________
Die ausgehändigte Satzung des Vereins sowie frühere vom
Verein gefasste Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt.
__________________________________________ , den ______________________________________
__________________________________________ ___________________________________________
Unterschrif/en der Mitglieder
Unterschrifen des Vorstands
Exemplar für den Verein
46
46
47
Bemerkungen
48
Bemerkungen
48
49
Bemerkungen
50
Bemerkungen
50